Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien
Im Jahre 1998 haben über 100 Vertragsparteien das Rotterdamer Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien sowie Pestizidwirkstoffen beschlossen. Damit wurde u.a. auch ein qualifiziertes Informationssystem eingeführt. Hiernach ist für bestimmte Chemikalien sowie Pestizide zwischen den Vertragsparteien ein Verfahren der vorherigen Zustimmung erforderlich, nachdem die Importländer von den Exportländern über die Einfuhr eines betreffenden Stoffes informiert wurden (Prior Informed Consent (PIC) Verfahren der „vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung“). Damit sollen die Importländer vor der unkontrollierten Einfuhr betreffender Stoffe geschützt werden.
Das Rotterdamer Übereinkommen wird in Europa aktuell durch die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien umgesetzt.
Für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, zur Einholung von Importentscheidungen und zur Erfüllung des Berichtswesens gegenüber der Europäischen Kommission ist in Deutschland die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als so genannte DAN (Designated National Authority) zuständig.
Seit dem 2. September 2014 wird das PIC-Verfahren über das „e-PIC System“ der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) abgewickelt.
Zuständigkeiten
Für die Kontrolle der Aus- und Einfuhr der Chemikalien, die der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 unterliegen, ist der Zoll zuständig. Für den Vollzug der Verordnung sind daneben auch die für das Chemikalienrecht zuständigen Überwachungsbehörden der Länder zuständig. In Bayern liegt die Zuständigkeit hierfür zentral bei der
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