Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz
Am 09.03.2007 ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) in Kraft getreten. Die Verordnung setzt die EG-Vibrationsrichtlinie (2002/44/EG) und die EG-Lärmrichtlinie (2003/10/EG) sowie das ILO-Übereinkommen Nr. 148 über Lärm und Vibrationen an Arbeitsplätzen in nationales Recht um.
Für Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz gelten damit neue Grenzwerte. Diese und die damit verbundenen Maßnahmen sind im Wesentlichen:
Lärm
Immer gilt
Lärm muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Lärm haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Es muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm keinen der oberen Auslösewerte überschreitet.
Erreichen oder Überschreitung des unteren Auslösewertes
(Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): 80 Dezibel (dB) (A), Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak): 135 dB(C)):
- Spezielle Unterweisung der Beschäftigten
Überschreitung des unteren Auslösewertes:
- Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
- Bereitstellung eines geeigneten persönlichen Gehörschutzes
- Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Erreichen oder Überschreitung des oberen Auslösewertes
(LEX,8h: 85 dB(A), LpC,peak: 137 dB(C)):
- Kennzeichnung des Lärmbereichs sowie Abgrenzung, falls technisch möglich
- Beschäftigte dürfen nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert
- Veranlassung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Führen einer Vorsorgekartei
- Der bereit gestellte Gehörschutz muss getragen werden
Überschreitung des oberen Auslösewertes
- Lärmminderungsprogramm
Vibration
Immer gilt
Vibrationen müssen am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
Erreichen oder Überschreitung eines Auslösewertes
(Hand-/Armvibrationen: 2,5 m/s², Ganzkörpervibrationen: 0,5 m/s²):
- Spezielle Unterweisung der Beschäftigten
Überschreitung des Auslösewertes
- Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
- Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
- Vibrationsminderungsprogramm
Erreichen oder Überschreitung des Expositionsgrenzwertes
(Hand-/Armvibrationen: 5 m/s², Ganzkörpervibrationen: 0,8 m/s² (z-Richtung), 1,15 m/s² (x-, y-Richtung)):
- Veranlassung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Überschreitung des Expositionsgrenzwerten
- Unverzügliches Treffen konkreter Maßnahmen zur dauerhaften Senkung der Exposition
Weiterhin enthält die LärmVibrationsArbSchV Übergangsvorschriften für den Bereich der Vibrationen. Diese gelten für Wehrmaterial der Bundeswehr (Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung) und für Tätigkeiten mit Baumaschinen und -geräten (Ganzkörper-Vibration).
Weiterführende Informationen
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV
- EG-Vibrationsrichtlinie (2002/44/EG)
- EG-Lärmrichtlinie (2003/10/EG)
- ILO-Übereinkommen Nr. 148
- "Lärm am Arbeitsplatz" auf der Seite der Berufsgenossenschaft Holz und Metall
- "Vibrationen am Arbeitsplatz" auf der Seite der Berufsgenossenschaft Holz und Metall