Arbeitssicherheitsorganisation
Lange vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) im Jahre 1996 und der darin enthaltenen Forderung nach einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation im Betrieb wurden durch das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) bereits seit 1973 alle Betriebe verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
So soll gewährleistet werden, dass die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften entsprechend den Betriebsverhältnissen angewendet werden. Die Arbeitssicherheitsorganisation ist ein wesentlicher Teil der Arbeitsschutzorganisation.
Beratung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen
Aufgabe der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist es, den Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit, insbesondere in der Arbeitsvorbereitung zu beraten und auf die Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinzuwirken. An die Stelle betriebseigener Mitarbeiter können auch überbetriebliche Dienste treten.
Sonderregelung im "Unternehmermodell"
Unternehmer von Kleinbetrieben können statt der Regelbetreuung das "Unternehmermodell" nach der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ihrer Berufsgenossenschaft wählen. Dies beinhaltet, dass sie an Informations- und Motivationsseminaren teilnehmen und nur bei Bedarf eine qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes anfordern müssen.
Organisationspflichten
Folgende Organisationspflichten, Regelungen und Maßnahmen ergeben sich u. a. aus dem Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2:
- schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber;
- schriftliche Bestellung des Betriebsarztes durch den Arbeitgeber;
- Erstellung eines schriftlichen Mängelberichts durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt;
- Festlegung von Einsatzzeiten;
- Aufgabenwahrnehmung (z. B. durch Begehungen);
- Durchführung von regelmäßigen Arbeitsschutzausschusssitzungen;
- Unterstützung durch den Arbeitgeber bei der Erfüllung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie des Betriebsarztes und entsprechende Zusammenarbeit.