Explosionsgefährliche Stoffe
Wer freut sich nicht über ein prächtiges Feuerwerk? Wir alle verlassen uns darauf, dass der Airbag bei einem Fahrzeug-Unfall zuverlässig auslöst. Doch oft sind wir uns nicht bewusst, dass in diesen Situationen explosionsgefährliche Stoffe zum Einsatz kommen, die ein erhebliches Risiko darstellen können. Deshalb gibt es strenge Gesetze und Vorschriften, die sowohl für Profis als auch für den privaten Gebrauch den Umgang mit explosiven Stoffen regeln. Diese Materialien können Sprengstoffe wie TNT, Treibladungspulver wie Schwarzpulver oder Böllerpulver, pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerkskörper und Airbags sowie Zünd- und Anzündmittel sein.
Wo kommen explosionsgefährliche Stoffe zum Einsatz?
Im gewerblichen Bereich kommen explosionsgefährliche Stoffe bspw. beim Abbau mineralischer Rohstoffe, beim Abbruch von Gebäuden, für das gezielte Auslösen kleiner Lawinen, beim Abbrennen von Großfeuerwerk, bei Konzertveranstaltungen (pyrotechnische Lärm-, Licht-, Raucheffekte) oder in der Automobilindustrie (Gurtstraffer, Airbags) zum Einsatz. Im privaten Bereich finden sie unter anderem an Silvester, bei Brauchtumsveranstaltungen (z. B. durch Böllerschützen) oder im Sportschützenbereich Verwendung, wenn bspw. Patronenhülsen wiedergeladen werden.
Wer darf mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen?
Um privat oder gewerblich mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen umgehen zu dürfen, braucht man i. d. R. eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein. Voraussetzung hierfür ist ein Mindestalter von 21 Jahren, die persönliche und körperliche Eignung, strafrechtliche Zuverlässigkeit und eine spezielle Fachkunde, die regelmäßig aktualisiert werden muss.
Darf jederzeit gesprengt werden?
Sprengungen (z. B. Brücken- oder Bauwerkssprengungen) sind rechtzeitig vor jeder Sprengung beim Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. Hierfür ist eine Möglichkeit geschaffen, die Anzeige im BayernPortal unter „Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen“ online einzureichen.
Wie müssen explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden?
Ohne Lagergenehmigung des Gewerbeaufsichtsamts dürfen nur kleine Mengen in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Im gewerblichen Bereich darf bspw. maximal 25 kg Schwarzpulver in einem Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum aufbewahrt werden. Ist es erforderlich, dass größere Mengen gelagert werden, so kann nach Prüfung der sicherheitstechnischen Anforderungen an den Standort, die Bauweise und die Einrichtung des Lagerraums eine Genehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt erteilt werden.
Welche Aufgaben hat die Bayerische Gewerbeaufsicht im Bereich der explosionsge-fährlichen Stoffe?
Die Bayerische Gewerbeaufsicht erteilt im gewerblichen Bereich die Erlaubnisse, stellt Befähigungsscheine sowie die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen aus und genehmigt Sprengstofflager. Des Weiteren überprüft die Bayerische Gewerbeaufsicht in Betrieben, ob Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, die nötigen Berechtigungen besitzen, ob geeignete Sprengstofflager vorhanden sind, geforderte Verzeichnisse ordnungsgemäß geführt werden und ob der Umgang sachgerecht und bestimmungsgemäß erfolgt.
Was muss beim Abbrennen von Feuerwerk beachtet werden?
Soll außerhalb des Silvesterzeitraumes Feuerwerk abgebrannt werden (z. B. bei Volksfesten), so ist abhängig von der verwendeten Kategorie des Feuerwerks eine Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erforderlich. Für diese Anzeige steht der Online-Assistent „Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“ im BayernPortal zur Verfügung. Weitere Nützliche Informationen und Hinweise zur Sicherheit und zum Erwerb von Silvesterfeuerwerk finden sich auf dem Verbraucherportal Bayern unter dem Suchbegriff „Feuerwerk“.