Überwachungsbedürftige Anlagen
Wenn Sie im Parkhaus einen Aufzug benutzen oder Ihren Pkw an der Tankstelle auftanken, gehen Sie davon aus, diese Einrichtungen sicher nutzen zu können, ohne dass Ihnen dabei etwas zustößt. Um dies sicherzustellen unterliegen überwachungsbedürftige Anlagen, von denen eine Gefahr für Beschäftigte und andere Personen ausgehen kann, besonderen Regelungen um ihren sicheren Betrieb während der gesamten Verwendungsdauer zu gewährleisten. Diese besonderen Regelungen beinhalten zum Beispiel spezielle Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen und teilweise sind Erlaubnisse erforderlich.
Um welche überwachungsbedürftigen Anlagen kümmert sich die Bayerische Gewerbeaufsicht?
Die Bayerische Gewerbeaufsicht ist lediglich für überwachungsbedürftigen Anlagen nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen zuständig. Dabei handelt es sich unter anderem um:
Welche Aufgaben hat die Bayerische Gewerbeaufsicht im Hinblick auf überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen, deren sicheren Betrieb die Bayerische Gewerbeaufsicht überwacht, können bei unsachgemäßer Verwendung nicht nur die Beschäftigten des Anlagenbetreibers gefährden, sondern auch weitere Personen, die sich im Gefahrenbereich aufhalten. Die Kontrollen der Bayerischen Gewerbeaufsicht dienen daher dem Schutz der gesamten Bevölkerung.
Hierbei wird geprüft, ob der Anlagenbetreiber vorgeschriebene Prüfungen rechtzeitig veranlasst hat, ob im Rahmen dieser Prüfung festgestellte Mängel auch zuverlässig beseitigt wurden und ob alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Erlaubnis, Prüfaufzeichnungen) vorliegen.
Ist für das Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Dampfkesselanlage, Tankstelle, etc.), so wird diese durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt erteilt.
Wann wird eine Erlaubnis benötigt?
Aufgrund des großen Gefahrenpotenzials einiger Anlagen ist für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen eine Erlaubnis erforderlich, bevor diese errichtet und verwendet werden darf. Dies ist beispielsweise bei Tankstellen oder Dampfkesseln ab einer gewissen Größe der Fall, und muss bereits im Vorfeld zum Bau einer erlaubnispflichtigen Anlage sowie bei bestimmten Änderungen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragt werden.
Eine abschließende Auflistung der erlaubnisbedürftigen Anlagen finden sich in der Betriebssicherheitsverordnung.
Über das Bayernportal können Sie komfortabel online einen Erlaubnisantrag nach Betriebssicherheitsverordnung stellen. Den Link dazu finden Sie in der Rubrik „ÜBER UNS“ unter „Leistungen“. Darin ist zugleich die Ermittlung des für die Erlaubnis zuständigen Gewerbeaufsichtsamts integriert.
Worauf muss man beim Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage achten?
Generell gilt die Verpflichtung, die Anlage nach dem Stand der Technik zu installieren und zu betreiben. Solange sie verwendet wird, muss die überwachungsbedürftige Anlage sicher sein, wozu Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen sind.
Um dies nachweisen zu können, müssen die festgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden. Hierzu sind die Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach Änderungen sowie regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen.
Falls festgestellt wird, dass eine Anlage gefährliche Mängel aufweist, darf sie nicht weiterverwendet werden, bis diese Mängel behoben wurden.
Wer darf überwachungsbedürftige Anlagen prüfen?
Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass sämtliche Arbeitsmittel (hierzu zählen auch überwachungsbedürftige Anlagen), die den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, jederzeit sicher verwendet werden können. Dies gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen, für die es allerdings spezielle Anforderungen gibt.
Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, müssen diese Anlagen regelmäßig geprüft werden. Im Gegensatz zu den übrigen Arbeitsmitteln dürfen überwachungsbedürftige Anlagen allerdings nur von zugelassenen Überwachungsstellen oder zur Prüfung befähigten Personen mit zusätzlichen Qualifikationen geprüft werden. Die Prüfzuständigkeiten hierfür sind in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt.
Welche Bedeutung haben die Prüfergebnisse?
Sofern im Rahmen der Prüfungen festgestellt wird, dass die Anlage ohne Bedenken bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung verwendet werden kann, wird dies entsprechend in der Prüfbescheinigung dokumentiert. Wie bei allen anderen Arbeitsmitteln auch, muss der Verantwortliche bei festgestellten Mängeln dafür sorgen, dass diese behoben werden. Werden Mängel als gefährlich eingestuft, so darf die Anlage in diesem Zustand nicht mehr verwendet werden. Bei besonders gefährlichen Mängeln oder falls der Verantwortliche die Mängel nicht fristgerecht behebt, wird die Gewerbeaufsicht durch die zugelassene Überwachungsstelle informiert. Um sicherzustellen, dass von der Anlage keine Gefahr ausgeht, kann zum Beispiel angeordnet werden, dass die Anlage stillgelegt wird.
Was müssen Privatpersonen in Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen beachten?
Grundsätzlich gelten die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen dann, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung verwendet werden.
Wir empfehlen Privatpersonen, die sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen Vorschriften auch im privaten Bereich einzuhalten, um eine potentielle Gefahr durch eine privat betriebene überwachungsbedürftige Anlage möglichst gering zu halten.
Privatpersonen sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. für Flüssiggasanlagen oder Dampfkesselanlagen) grundsätzlich nicht an die Einhaltung der Vorschriften gebunden, es sei denn sie überlassen eine solche Anlage jemand anderem zum wirtschaftlichen Gebrauch. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein Aufzug in einer vermieteten Immobilie oder von einer Reinigungsfirma in einem Privathaus genutzt wird.
Weiterführende Informationen
- Erlaubnisverfahren nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Merkblatt Biogasanlagen – explosionsgefährdete Bereiche nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Kurzfassung (PDF)
- Betreiberinformation Merkblatt Biogasanlagen – explosionsgefährdete Bereiche nach der Betriebssicherheitsverordnung- Langfassung (PDF)