Allgemeine Informationen zur Marktüberwachung
Wir benutzen täglich die unterschiedlichsten Produkte ganz selbstverständlich. Das geschieht ganz unabhängig davon, ob es sich um elektrische Geräte im Haushalt, das Spielzeug der Kinder oder um chemische Produkte zur Reinigung handelt. Ohne uns tiefere Gedanken zu machen erwarten wir, dass diese Produkte sicher sind und Menschen sowie die Umwelt nicht gefährden. Dabei sollen die Produkte natürlich auch sparsam im Verbrauch, langlebig und recycelbar sein.
Die staatliche Marktüberwachung sucht permanent und systematisch nach nicht konformen Produkten zum Schutz der Verbraucher/-innen und der Umwelt. Sie trägt so auch zur Stärkung des fairen Wettbewerbs bei. Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union daran, diese Ziele zu erreichen und nicht sichere Produkte vom europäischen Markt fernzuhalten. Im Zeitalter der globalen Warenströme und des Onlinehandels stellt diese Aufgabe eine große Herausforderung dar.
Der Rechtsrahmen für die Marktüberwachung in Europa wird durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgegeben und durch das nationale Marktüberwachungsgesetz (MüG) konkretisiert.
Marktüberwachung ist daher eine europäische Aufgabe. Die einzelnen Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten kontrollieren gemeinsam bereits in Verkehr gebrachte Produkte. Sie setzen sich damit für eine lückenlose europaweite Kontrolle der Produkte ein.
Das Aufgabenspektrum umfasst u.a. eine stichprobenartige Kontrolle und Überwachung der auf dem Markt bereitgestellten Produkte im Hinblick auf die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften. Zudem unterrichtet die Marktüberwachung die Öffentlichkeit, andere Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission über gefundene gefährliche Produkte. Dabei leitet die zuständige Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen ein, um im Falle eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften die Konformität des betroffenen Produktes herzustellen oder das weitere Inverkehrbringen zu untersagen. Dazu kann auch die Rücknahme oder der Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts angeordnet werden.
Auf den Seiten des europäischen Melde- und Informationssystem ICSMS (Information and Communication System for Market Surveillance) gibt es die Möglichkeit, die jeweils zuständige Behörde des Herstellers zu suchen und diese auch gleich über ein gefährliches Produkt zu informieren.
Die Marktüberwachung wird in Bayern von den Gewerbeaufsichtsämtern bei den einzelnen Regierungen wahrgenommen. Damit vertritt die Bayerische Gewerbeaufsicht sowohl das Interesse der Verbraucher/-innen an sicheren Produkten und dem Schutz der Umwelt als auch das berechtigte Interesse der Hersteller und Importeure nach einem Schutz vor unlauteren Wettbewerbspraktiken. Dabei haben sich die Bayerischen Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen jeweils auf ganz konkrete Produktbereiche der Marktüberwachung spezialisiert.
Zuständigkeiten der Gewerbeaufsichtsämter in Bayern
Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken:
Bayernweit: Vollzug für REACH-VO ausgenommen Zulassung, CLP-VO; Internethandel
Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken:
Bayernweit: Vollzug Zulassung REACH-VO, Biozid-VO
Bayern-Nord: ChemVerbotsV, F-Gase-VO, Ozon-VO
Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Mittelfranken:
Bayern-Nord: Vollzug MÜ-VO, ProdS-VO und dazugehörige VOen
Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz:
Bayernweit: Vollzug MDR (aktive MedP), In-vitro-Diagnostika, ODV, SprengG
Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Schwaben:
Bayernweit: Vollzug Ökodesign und Energielabel
Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern:
Bayern-Süd: Vollzug MÜ-VO, ProdS-VO und dazugehörige VOen
Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern:
Bayernweit: Vollzug POP, PIC, RoHS/ElektroStoffV, ChemVOCFarbV, Sachkunde ChemVerbotsV
Bayern-Süd: ChemVerbotsV, F-Gase-VO, Ozon-VO