Chemikaliensicherheit
Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die in Europa verkauft oder verwendet werden, müssen konform sein. Es gibt eine Vielzahl an Regelungen mit unterschiedlichen Anforderungen, um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Die Bayerische Gewerbeaufsicht überprüft im Rahmen der stofflichen Marktüberwachung stichpunktartig die Einhaltung dieser Anforderungen – auch im Online-Handel. Sie sorgt dafür, dass keine nichtkonformen Produkte auf den Markt gelangen und falls doch, dass diese Produkte nachgebessert oder vom Markt genommen werden.
Wann ist ein Produkt konform?
Wenn es die entsprechenden produktspezifischen Anforderungen erfüllt. Für deren Einhaltung ist in erster Linie der Hersteller oder Importeur des Produktes verantwortlich. Produkte, die aufgrund der darin enthaltenen Stoffe eine besondere Gefahr für Mensch und Natur darstellen, unterliegen entsprechenden Inverkehrbringens- und Verwendungsregelungen, um den notwendigen Verbraucher- und Umweltschutz sicherzustellen. Zu diesen Produktgruppen/Regelungen gehören:
REACH
Die REACH-Verordnung gewährleistet, dass in der EU hergestellte oder in die EU importierte Stoffe auf ihre stofflichen Eigenschaften und damit auch auf ihre Risiken für Gesundheit und Umwelt untersucht werden. Das europaweite Chemikalienmanagement sieht hierfür eine Registrierung aller Stoffe mit einem Jahresvolumen von mehr als einer Tonne vor. Im Zuge der von den Unternehmen vorzunehmenden Registrierung sind mengenabhängig verschiedenste Stoffinformationen vorzulegen. Die Daten werden von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki gesammelt und bewertet. Damit soll ein tieferes Wissen über Chemikalien gewonnen werden, um noch bessere Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt ergreifen zu können.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz koordiniert die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der REACH-Verordnung durch die Gewerbeaufsicht.
Ziel ist es dabei, aus REACH den größtmöglichen Nutzen für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für die Umwelt zu ziehen.
Unternehmen können sich bei Fragen an den REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wenden.
Informationen erhalten Sie ferner auf der Homepage der Europäischen Chemikalienagentur.
Biozidprodukte
Biozidprodukte sind in den vielfältigsten Anwendungen in jedem Haushalt zu finden, sei es als Haushalts-Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel oder auch als die im Sommer vermehrt verwendeten Insektizide und Repellentien. Biozidprodukte dienen der Bekämpfung von Schadorganismen auf chemischem oder biologischem Wege. Sie unterscheiden sich von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich ihres Schutzziels. So sollen Biozidprodukte vornehmlich Mensch oder Produkte, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden, schützen. Pflanzenschutzmittel dienen in erster Linie dem Schutz der jeweiligen Pflanze. Regelungen zu Biozidprodukten finden sich in der europäischen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. Sie dient der Bewertung von bioziden Wirkstoffen und der sie enthaltenen Biozidprodukte und enthält Vorgaben zur Begrenzung der Verwendung.
Informationen erhalten Sie ferner auf der Homepage der Europäischen Chemikalienagentur.
CLP - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht für Chemikalien richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO).
Mit der CLP-VO ist das sogenannte Global Harmonisierte System (GHS) zur weltweit einheitlichen Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in Europa eingeführt worden.
Die Kennzeichnung nach CLP-Verordnung informiert über die von dem Produkt ausgehenden Gefahren und gibt Hinweise für eine sichere Verwendung.
Informationen erhalten Sie ferner auf der Homepage der Europäischen Chemikalienagentur.
POP - persistente organische Stoffe
Aufgrund der Eigenschaft, sich in der Natur nur sehr langsam abzubauen oder umzusetzen (Persistenz), führt der unkontrollierte Eintrag persistenter organischer Stoffe (Persistent Organic Pollutants - POP) zu einer entsprechenden Umweltbelastung. Deswegen gelten für diese Stoffe die Verbote und Beschränkungen der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung).
Informationen erhalten Sie ferner auf der Homepage der Europäischen Chemikalienagentur.
RoHS - Elektro- und Elektronikgeräte
Elektro- und Elektronikgeräte enthielten in der Vergangenheit häufig Stoffe, die Gefährdungen für die Umwelt aber auch die menschliche Gesundheit bargen und daher zu Problemen beim Recycling der Produkte führten. Über die RoHS-Richtlinie (2011/65/EG) wird die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Gefahrstoffe, zu denen u. a. Cadmium, Blei oder bromierte Flammschutzmittel gehören, geregelt.
Verbleite Lötverbindungen gehören damit ebenso der Vergangenheit an, wie Kabelisolierungen mit bromierten Flammschutzmitteln.
Für bestimmte Werkstoffe und Bauteile gelten zeitlich beschränkte Ausnahmen, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, sofern kein Ersatz der geregelten Stoffe möglich ist, zu gewährleisten.
Fluorierte Treibhausgase
Fluorierten Treibhausgasen gemein ist, dass sie Fluor enthalten. Typische Vertreter sind fluorierte Kohlenwasserstoffe, wie Tetrafluormethan (CF4), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe wie Trifluormethan (CHF3) aber auch Schwefelhexafluorid (SF6).
Verwendung finden diese Stoffe vor allem in Klima- oder Kälteanlagen, wo sie die früher als Kältemittel eingesetzten FCKW abgelöst oder ersetzt haben.
Fluorierte Treibhausgase sind wie das bekannteste Treibhausgas Kohlendioxid klimawirksam und tragen zur Klimaerwärmung bei. Ihr Treibhauspotential liegt jedoch um das 100 bis 22000fache höher als das von Kohlendioxid.
Die Stoffe fanden 1997 Eingang in das Kyoto-Protokoll, in dem die Industrieländer eine verbindliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen zusagten.
Die Europäische Union erließ in der Folge die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, die im März 2024 von der VO (EU) 2024/573 abgelöst wurde.
National wird die europäische Verordnung über fluorierte Treibhausgase durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) ergänzt.
Informationen erhalten Sie ferner auf der Homepage des Umweltbundesamtes.
Ozonschichtschädigende Stoffe wie FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe)
Ozonschichtschädigende Stoffe sind chemische Verbindungen, die die Ozonschicht in der Stratosphäre abbauen. Die bekanntesten Vertreter sind FCKW und Halone. Sie wurden vormals in Spraydosen, Klimaanlagen, Kühlschränken, Feuerlöschmitteln und in Dämmstoffen verwendet.
Die Verwendung der Stoffe wurde 1987 durch das Montrealer Protokoll verboten. Die Umsetzung des Protokolls in Europa erfolgt aktuell über die Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, VO (EU) 2024/590. Die ozonschichtschädigenden Stoffe wurden vielfach von den fluorierten Treibhausgasen abgelöst.
Überprüfung von Chemikalien
Wer überprüft die Einhaltung der Anforderungen?
Die Marküberwachungsbehörden kontrollieren stichprobenartig und risikobasiert Produkte auf die Einhaltung der Anforderungen sowie, wenn gefordert, auf Kennzeichnung. Es ist dabei unerheblich, ob die Produkte im Onlinehandel oder im Geschäft angeboten werden. Die Behörden gehen auch Hinweisen und Warnungen von Verbrauchern nach. In Bayern übernehmen die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen von Oberfranken, Unterfranken und Niederbayern die stoffliche Marktüberwachung.
Die Zollverwaltung hat in der Marktüberwachung eine ebenso wichtige Funktion. Bei Produkten, die aus sogenannten Drittstaaten (i. d. R. Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind) eingeführt werden, überprüfen die Zollstellen stichpunktartig die Einhaltung der in der Europäischen Union geltenden Vorschriften. Dadurch soll erreicht werden, dass nur konforme Produkte in den europäischen Gemeinschaftsmarkt eingeführt werden. Entdecken die Zollstellen unsichere oder nicht korrekt gekennzeichnete Produkte, informieren sie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Diese entscheiden, ob die Produkte überhaupt bzw. unter welchen Bedingungen eingeführt werden dürfen oder ob sie im Extremfall vernichtet werden müssen.
Werden Chemikalien oder chemische Produkte auch im Onlinehandel überprüft?
Die Überwachung der rechtlichen Vorgaben erfolgt sowohl im stationären als auch im Online-Handel. Weitere Informationen finden Sie in den Publikationen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) unter https://www.blac.de/Publikationen.html.
Wie gehen die Marktüberwachungsbehörden vor und was unternehmen sie gegen unsichere Produkte?
Zur Überprüfung, ob ein Produkt sicher und richtig gekennzeichnet ist, können die Marktüberwachungsbehörden vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur – das kann der Hersteller, Importeur, Bevollmächtigte, Händler oder Fulfillment-Dienstleister sein – alle notwendigen Informationen anfordern. Die Marktüberwachungsbehörden dürfen außerdem unangekündigte Inspektionen vor Ort durchführen und Produktproben zur Überprüfung entnehmen. Das gilt ebenso für den Online-Handel, wo die Marktüberwachungsbehörden auch unter verdeckter Identität Proben nehmen können.
Finden die Marktüberwachungsbehörden bei Kontrollen ein unsicheres und/oder falsch gekennzeichnetes (nicht konformes) Produkt, können sie den Wirtschaftsakteur zur Korrektur und Nachbesserung auffordern. Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, ein vom Produkt ausgehendes Risiko zu beseitigen oder die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten, kann das Produkt zurückgerufen oder der Verkauf untersagt werden.