Nichtionisierende Strahlung
Die nichtionisierende Strahlung gliedert sich je nach Wellenlänge und Frequenz in verschiedene Bereiche. Dies sind zum Beispiel die hochfrequenten Felder des Mobilfunks, die ultra-violette Strahlung der Sonne (UV-Strahlung) und die niederfrequenten Felder der Hochspannungsleitungen.
Nichtionisierende Strahlen werden heutzutage bei zahlreichen Anwendungen z. B. in der Kosmetik oder zu nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt.
So wird die künstliche ultraviolette Strahlung u. a. in Solarien genutzt, um die Wirkung der Sonnenstrahlung auf der Haut zu imitieren oder in Nagelstudios, um den Nagellack zu härten. Doch die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) hat die natürliche wie die künstlich erzeugte UV-Strahlung als für den Menschen krebserregend eingestuft.
Ultraschall-, Hoch- und Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte werden z. B. zur Hautverjüngung, Fettreduktion oder Muskelaufbau in kosmetischen und sonstigen nicht-medizinischen Anwendung eingesetzt. Der Einsatz von Lasereinrichtungen und anderen intensiven Lichtquellen erfolgt in der Kosmetik überwiegend zur Haarentfernung, Behandlung von Narben oder Gefäßveränderungen, Fettreduktion und zur Entfernung von Tätowierungen. Aufgrund des hohen Risikos von schweren Haut-, Augen- oder Gewebeschäden, stehen die meisten dieser Anwendungen unter einem Arztvorbehalt.
Welche Aufgaben hat die Bayerische Gewerbeaufsicht im Bereich der nichtionisierenden Strahlung?
Die Bayerische Gewerbeaufsicht überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, mit dem Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Beschäftigte vor den schädlichen Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung zu schützen.
Hierzu ist es notwendig, Betreiberinnen und Betreiber zu beraten, Anzeigen zu bearbeiten und Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen. An den Standorten wird beispielsweise überprüft, ob die erforderliche Fachkunde bei den anwendenden Personen vorliegt, ob die Geräte regelmäßig kontrolliert und ob festgestellte Mängel zuverlässig beseitigt werden. Werden bestimmte gesetzliche Pflichten, wie zum Beispiel die Dokumentation von angebotenen oder durchgeführten Beratungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, können Gewerbeaufsichtsbeamte auch Bußgelder verhängen oder die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen kostenpflichtig anordnen.
Welche Pflichten hat eine Betreiberin oder ein Betreiber von Anlagen mit nichtionisierender Strahlung?
Betreiberinnen und Betreiben müssen u.a. sicherstellen, dass Schutzvorkehrungen getroffen werden um die behandelte Person oder Dritte vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu schützen, bestimmte Dokumentations- und Anzeigepflichten eingehalten werden sowie regelmäßige Prüfungen und eine Instandhaltung nach Herstellerangaben erfolgen. Die anwendenden Personen müssen zudem in die sachgerechte Handhabung eingewiesen sein und die notwendige Fachkunde oder die Teilnahme an Schulungen nachweisen können. Anlagen, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, können Sie komfortabel online im Bayernportal anzeigen.
Den entsprechenden Link zum Bayernportal finden Sie unter „ÜBER UNS/ LEISTUNGEN“, die Eingabe der Schlagworte „Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung; Anzeige des Betriebs von Anlagen“ erleichtert Ihnen die Suche.
Zum Online-Verfahren www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/6974275063125
Was bedeutet ein Arztvorbehalt und welche Anwendung fallen darunter?
Arztvorbehalt bedeutet, dass bestimmte Anwendungen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden dürfen. Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn dies anderen Berufsgruppen früher erlaubt war.
Unter diese Anwendungen fallen:
Warum dürfen Ultraschallgeräte an Schwangeren nur noch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden?
Die Anwendung von bildgebendem Ultraschall („Baby-Kino“) zu nichtmedizinischen Zwecken am Fötus ist seit 31.12.2020 nicht mehr zulässig.