Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Inkrafttreten und Zweck des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das BFSG gilt ab dem 28.06.2025.
Zweck des Gesetzes ist es, die Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten. Dadurch wird für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt. Das BFSG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA).
Information zur Zuständigkeit und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme
Zur Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes errichten die Länder derzeit durch Staatsvertrag eine gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.
Bis zur Wirksamkeit dieses Staatsvertrags obliegt im Freistaat Bayern die Marktüberwachung der Bayerischen Gewerbeaufsicht wie folgt:
Für die Regierungsbezirke Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken und Oberpfalz ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken in Coburg zuständig.
Behördenname: Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt
Adresse: Oberer Bürglass, 34-36, 96450 Coburg, Deutschland
Postfach: 96407 17 54
Telefon: +49 921 604 2201
Fax: +49 921 604 2202
E-Mail: marktueberwachung@reg-ofr.bayern.de
Für die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern in Landshut zuständig.
Behördenname: Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt
Adresse: Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, Deutschland
Telefon: +49 871 808 - 01
Fax: +49 871 808 - 1799
E-Mail: marktueberwachung@reg-nb.bayern.de
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
Die Zuständigen Marktüberwachungsbehörden überprüfen Produkte und Dienstleistungen, ob diese die Anforderungen aus dem BFSG erfüllen. Falls erforderlich, treffen sie Maßnahmen und verhängen Sanktionen. Sie arbeiten dabei mit den zuständigen Behörden anderer EU-Staaten zusammen.