Arbeitszeitrecht
Nicht nur gefährliche Maschinen oder Gefahrstoffe gefährden die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Auch überlange Arbeitszeiten, unzureichende Ruhepausen sowie Nachtarbeit ohne entsprechende Regenerationsphasen können Probleme nach sich ziehen. Basierend auf den entsprechenden europäischen Richtlinien regelt daher das Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeitgestaltung unter dem besonderen Aspekt des Gesundheitsschutzes.
Wie lange Arbeitnehmer mindestens arbeiten müssen und welche Bezahlung sie dafür erhalten, das wird in der Regel durch Tarifvereinbarungen und durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Wie lange sie höchstens arbeiten dürfen und welche Ruhepausen und Ruhezeiten sie dabei einlegen müssen, gibt das Arbeitszeitgesetz vor.
Maßstab ist der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Das Arbeitszeitgesetz soll den Betrieben Spielraum für flexible Arbeitszeitmodelle belassen und dadurch den betrieblichen und den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmer möglichst ausgewogen entgegenkommen.
Den besonderen Belastungen bei Nacht- und Schichtarbeit tragen verschiedene Rahmenbedingungen Rechnung, insbesondere die Beschränkung der Arbeitszeit sowie das Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchungen und auf Umsetzung an einen Tagesarbeitsplatz in bestimmten Fällen.
So wie sich an Werktagen Arbeitsschicht und Freizeit im ständigen Wechsel ablösen, so bestimmen Sonn- und Feiertage als Tage des Glaubens, der Familie und der gesellschaftlichen Beziehungen den Jahresablauf. Der im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung verankerte besondere Schutz der Sonn- und Feiertage findet auch im Arbeitszeitgesetz seinen Niederschlag. Allerdings müssen neben den zur Lebens- und Freizeitgestaltung notwendigen Arbeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch Produktionsvorgänge an Sonn- und Feiertagen möglich sein, sei es, dass diese technisch oder ökologisch bedingt kontinuierlich ablaufen müssen, aus Gründen des internationalen Wettbewerbs zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland, oder bei Offshore-Tätigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Energiewende.
Das Arbeitszeitgesetz – ein Überblick
Das Arbeitszeitgesetz regelt zwei Bereiche:
- die Arbeits- und Ruhezeiten, sowie
- die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit.
Arbeits- und Ruhezeiten
- Tägliche Höchstarbeitszeiten
- Pausen
- Ruhezeiten
- Nachtarbeit und Schichtarbeit
- Arbeitszeiten im Straßentransport
Sonn- und Feiertagsarbeit
- Voraussetzungen
- Ausgleichsruhetage
Ausnahmen:
Von vielen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes gibt es Ausnahmen:
- Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
- In Notfällen
- Mit behördlicher Erlaubnis im Einzelfall
- In bestimmten Branchen bzw. für bestimmte Tätigkeiten
Das Arbeitszeitgesetz richtet sich vor allem an den Arbeitgeber, der die Arbeit im Betrieb so organisieren muss, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Auch für die Arbeitnehmer gilt das Arbeitszeitgesetz jedoch verbindlich.
Das heißt: Auch mit Zustimmung der Arbeitnehmer darf im Betrieb nicht länger gearbeitet werden, als es das Gesetz zulässt!
Das Arbeitszeitgesetz regelt dabei nur, wie lange Arbeitnehmer maximal beschäftigt werden dürfen bzw. wie viel Erholung der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mindestens gewähren muss. Es regelt hingegen nicht, wie lange die Arbeitnehmer arbeiten müssen oder für welche Zeiten sie Anspruch auf Bezahlung haben. Diese Fragen richten sich nach dem Arbeitsvertrag oder den einschlägigen Tarifverträgen.
Arbeits- und Ruhezeiten
Was zählt alles zur Arbeitszeit?
(§ 2 Abs. 1 ArbZG)
Zur Arbeitszeit zählt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Muss sich der Arbeitnehmer lediglich zur Arbeit bereithalten, ist zu unterscheiden nach Arbeitsbereitschaft / Bereitschaftsdienst (= Arbeitszeit, da an einem vorgegebenen Ort) und Rufbereitschaft bei der die Arbeitnehmer nicht jederzeit im Betrieb zur Verfügung stehen, sondern nur auf Abruf zum Dienst antreten.
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet.
Tägliche Höchstarbeitszeit
(§ 3 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, solange im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
Pausen
(§ 4 ArbZG)
Spätestens nach 6 Stunden darf und muss der Arbeitnehmer Pause machen.
Die Gesamtdauer der Ruhepausen beträgt:
- bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: mindestens 30 Minuten,
- bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten.
Ruhezeiten
(§ 5 ArbZG)
Ruhezeit ist die Freizeit der Arbeitnehmer zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden einlegen.
Bei Ausgleich innerhalb von 4 Wochen ist beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten oder der Landwirtschaft eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden zulässig.
Nacht- und Schichtarbeit
(§ 6 ArbZG)
Nachtarbeit ist eine länger als 2 Stunden dauernde Arbeit in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr.
Schichtarbeit liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum ein und dieselbe Arbeitsaufgabe erfüllen, indem sie sich am Arbeitsplatz in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge ablösen (zum Beispiel bei einem kontinuierlichen Produktionsvorgang).
Der Arbeitgeber muss sich an den Ergebnissen der arbeitswissenschaftlichen Forschung orientieren, um die Belastung durch Nacht- und Schichtarbeit für die Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten.
Zu den Arbeitsmedizinischen Untersuchungen, dem Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit und dem Recht auf Fortbildung bestehen gesonderte Anforderungen.
Grundsätzliches Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
(§ 9 ArbZG i.V.m. § 11 Abs. 3, 4 ArbZG)
Sonn- und Feiertage sind nach Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 147 der Bayerischen Verfassung als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Die gesetzlichen Feiertage sind im „Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage“ (Feiertagsgesetz) festgelegt.
An Sonn und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nur beschäftigt werden, wenn das Gesetz Sonn- und Feiertagsarbeit ausnahmsweise ausdrücklich zulässt.
Das Verbot der sonn- und feiertäglichen Beschäftigung gilt nicht ausnahmslos. In einigen Fällen erlaubt das ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (vgl. „Übersicht über die Ausnahmebestimmungen des ArbZG“). In diesen Ausnahmefällen wird der Sonn- und Feiertag weitestgehend wie ein normaler Werktag behandelt.
Lässt das Gesetz Sonn- und Feiertagsarbeit ausnahmsweise zu (s.u. bei den Ausnahmen), haben die Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ausgleichsruhetag.
Für Sonn- und Feiertagsarbeit ist jeweils ein Ersatzruhetag zu gewähren,
- bei Beschäftigung am Sonntag: binnen 2 Wochen.
- bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag: binnen 8 Wochen.
Übersicht über die Ausnahmebestimmungen des ArbZG
Das ArbZG kennt eine Vielzahl an Ausnahmefällen, in denen von den oben dargestellten Grundsätzen abgewichen werden kann.
Zu unterscheiden sind Ausnahmebestimmungen zu den Arbeits- und Ruhezeiten, Ausnahmeregelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Ausnahmen, die sich auf beide Bereiche beziehen.
Ausnahmebestimmungen für alle Bereiche des ArbZG
Sonderregeln für Notfälle und außergewöhnliche Fälle
(§ 14 ArbZG)
In Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber ohne besondere behördliche Erlaubnis zu Lasten der Arbeitnehmer von den wichtigsten Regelungen des ArbZG abweichen:
- in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind.
- wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens beschäftigt wird.
- in Forschung und Lehre
- für unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten (v.a. Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten)
- für unaufschiebbare Tätigkeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
- für unaufschiebbare Tätigkeiten zur Behandlung und Pflege von Tieren
Ausnahmegenehmigung im öffentlichen Interesse
(§ 15 Abs. 2 ArbZG)
Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag von allen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes Ausnahmen erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend nötig ist.
Sonderregelungen für Offshore-Tätigkeiten (§ 15 Abs. 2a ArbZG)
An sich gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Offshore-Tätigkeiten auf Bohrinseln und ähnlichen Anlagen auf See. Allerdings trifft die Offshore-Arbeitszeitverordnung hierzu zahlreiche Ausnahmeregelungen.
Aushang
(§ 16 Abs. 1 ArbZG)
Der Arbeitgeber muss nicht nur die Arbeitszeitvorgaben des ArbZG einhalten. Das Gesetz verpflichtet ihn auch, seine Arbeitnehmer über die für den Betrieb geltenden Arbeitszeitregelungen zu informieren. Dazu muss er gemäß § 16 Abs. 1 ArbZG einen Abdruck des ArbZG und der für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Betrieb auslegen oder aushängen.
Aufsicht
Zuständigkeit
Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen überwachen, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Sie sind auch zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen auf Antrag im Einzelfall.
Einige Ausnahmebewilligungen werden zentral durch das Kompetenzzentrum Arbeitszeit des Gewerbeaufsichtsamtes bei der Regierung von Oberfranken für ganz Bayern bearbeitet. Dies gilt für Ausnahmen nach § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG sowie für Feststellungsbescheide nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG.
Aufsichtsbefugnisse der Gewerbeaufsicht
Die Gewerbeaufsichtsbeamten können
- die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten und besichtigen,
- vom Arbeitgeber Auskünfte fordern und verlangen, dass er Arbeitszeitnachweise sowie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorlegt,
- durch Bescheid die Zulässigkeit von Sonntagsarbeit im Einzelfall feststellen,
- Anordnungen erlassen, um die Vorschriften des ArbZG durchzusetzen
- Verstöße mit einem Bußgeld ahnden
Besondere Arbeitszeitregeln im Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht
Für Jugendliche unter 18 Jahren beschränkt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Arbeitszeiten zusätzlich.
Für werdende und stillende Mütter gilt das Mutterschutzgesetz , das ebenfalls Regelungen zur Arbeitszeit enthält.
Weitere Auskünfte
Weitere Auskünfte Arbeitszeitrecht erteilen die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen.
Weiterführende Informationen
- Faltblatt "Geregelte Arbeitszeit – ungestörte Freizeit – gesunde Beschäftigte!"
- Arbeitszeitgesetz
- Broschüre "Das Arbeitszeitgesetz" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- Bedürfnisgewerbeverordnung
- Offshore-Arbeitszeitverordnung (Inkrafttreten: 01.08.2013)
- Feiertagsgesetz
- Broschüre „Leitfaden zur Einführung von Nacht- und Schichtarbeit“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Broschüre „Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern“ (LV 30) des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)