Kinder- und Jugendarbeitsschutz
Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren bei der Beschäftigung bzw. am Arbeitsplatz geschützt werden. Junge Berufseinsteiger sind in der Arbeitswelt noch nicht so belastbar wie erwachsene Beschäftigte. Ihnen fehlt die Erfahrung, um die Gefahren des Arbeitslebens zu erkennen. Sie überschätzen oft ihre Fähigkeiten.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält deshalb Bestimmungen über die tägliche und wöchentliche Beschäftigungszeit, zu Beschäftigungsverboten sowie zur gesundheitlichen Betreuung. Durch die Kinderarbeitsschutzverordnung wird konkretisiert, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche ausnahmsweise beschäftigt werden dürfen.
Überblick der wichtigsten Bestimmungen des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes (Stand September 2024):
Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
(§§ 1, 2 Jugendarbeitsschutzgesetz)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Das Gesetz gilt nicht
für gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungen
- aus Gefälligkeit
- auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
- in Einrichtungen der Jugendhilfe
- in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
- für die Beschäftigten durch die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Kind ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Die Vollzeitschulpflicht beträgt in Bayern 9 Jahre.
Ist eine Beschäftigung von Kindern erlaubt - Schnupperlehre, Ferien- und Freizeitjobs, informeller Betriebsaufenthalt, künstlerische Tätigkeiten?
§§ 5, 6, 7 Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot
Kinder dürfen beschäftigt werden
- zum Zweck der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
- im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, das von der Schule veranstaltet wird,
- in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Die Tätigkeiten müssen leicht und für Kinder geeignet sein. Die Beschäftigung darf höchstens 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich betragen und nicht am Samstag oder Sonn- und Feiertag stattfinden (Ausnahmen siehe „Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe“).
Wichtiger Hinweis:
Nicht alle Arbeiten im Betrieb sind für Kinder leicht und geeignet. Daher muss der Betrieb rechtzeitig prüfen, welche Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit von den Kindern ausgeführt werden können. Ob persönliche Schutzausrüstung für die Beschäftigung erforderlich ist, sollte ebenfalls bereits im Vorfeld der Beschäftigung geklärt werden (z.B. Schutzschuhe). Die Einweisung der Kinder in die zu beachtenden Sicherheitsregeln durch den Betrieb zu Beginn der Beschäftigung ist unerlässlich. Für Schülerbetriebspraktika in Kindertageseinrichtungen wird auf die Ausführungen zum Jugendarbeitsschutz in den Empfehlungen des Sozialministeriums für Arbeitgeber, Betriebsärzte und Beschäftigte zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Mutterschutz und Jugendarbeitsschutzbeim beruflichen Umgang mit Kindern in Kindertageseinrichtungen in Bayern hingewiesen (zu den Empfehlungen).
Schnupperlehre
Unzulässig ist die Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Schülern unter 15 Jahren im Rahmen eines selbst organisierten Betriebspraktikums während der Ferien, das nicht von der Schule veranstaltet wird (sog. „Schnupperlehre“). Dafür enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz keine Ausnahme vom Kinderarbeitsverbot.
Informeller Betriebsaufenthalt
Ein informeller Betriebsaufenthalt von vollzeitschulpflichtigen Schülern unter 15 Jahren mit Besichtigung und Vorführung zum Kennenlernen von Ausbildungsberufen zur Berufsorientierung fällt nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Betriebserkundigungen im Rahmen des Girls’Day oder Boys’Day sind z. B. als sog. informelle Betriebsaufenthalte zu betrachten.
Im Rahmen eines informellen Betriebsaufenthalts kann den Schülerinnen und Schülern auch die Möglichkeit eröffnet werden, praktisch tätig zu werden und den Beschäftigten über die Schulter zu schauen.
Hierbei kommen kleinere Aufgaben entsprechend dem Berufsbild unter Anleitung und Aufsicht eines Fachkundigen in Frage, beispielsweise ein teilweise vorgefertigtes Vogelhäuschen fertig bearbeiten und anschließend zusammenbauen oder einen Würfel aus Metall anfertigen.
Das Angebot an den Schüler, auch praktisch tätig zu werden, hat informativen Charakter und darf nicht zu einer Beschäftigung im Sinne des JArbSchG führen, da ansonsten ein Verstoß gegen das Kinderarbeitsverbot vorliegen würde. Für den Schüler ergeben sich während des informellen Betriebsaufenthalts demnach keinerlei Pflichten bestimmte praktische Tätigkeiten auszuführen. Der Schüler ist hierzu entsprechend aufzuklären. Im Rahmen der Betätigungsangebote erfolgen keine Anweisungen durch den Betrieb (ausgenommen Anweisungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz des Schülers).
Bei einem informellen Betriebsaufenthalt mit Betätigungsangebot sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:
- Der informelle Betriebsaufenthalt dauert in der Regel nicht länger als eine Woche und kann vom Schüler jederzeit abgebrochen werden. Soll ein informeller Betriebsaufenthalt länger als eine Woche dauern, müssen besondere Gründe dafür vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betrieb dem Schüler einen Einblick in mehrere Berufe gleichzeitig ermöglicht oder dem Schüler besonders interessante Einblicke geboten werden, die sich über einen längeren Zeitraum als zwei bis drei Tage erstrecken. In Schulferien, die nicht länger als fünf Tage dauern, sollte ein informeller Betriebsaufenthalt auf unter fünf Tage begrenzt werden, um dem Schüler auch noch eine Erholung zu ermöglichen.
- Der Schüler muss entweder mindestens 13 Jahre alt sein oder mindestens die siebte Jahrgangsstufe besuchen.
- Für die Beaufsichtigung und tatsächliche Betreuung der Kinder während des informellen Betriebsaufenthalts wird eine geeignete erwachsene Person benannt, der auch die Aufsichtspflicht über den Schüler während des Aufenthalts im Betrieb obliegt.
- Es dürfen nur leichte und für Schüler geeignete Betätigungsangebote unter Wahrung des Kindeswohls gemacht werden. Gefährdungen während des Aufenthalts müssen ausgeschlossen sein. Dabei sind dieselben Grenzen zu beachten wie bei Freizeitjobs für Kinder (§ 2 Abs. 2 Nr. 1-3 KindArbSchV).
- Die praktische Betätigung des Schülers kommt nicht dem Betrieb zu Gute.
- Von Seiten des Betriebs werden keine Zusagen gemacht, dass der Schüler am Ende des Praxiskontakts bestimmte praktische Fertigkeiten und Kenntnisse haben wird.
- Die Schüler dürfen maximal sieben Stunden am Tag im Betrieb anwesend sein (ohne die Pausen). Im Übrigen sind dieselben Grenzen des JArbSchG zu beachten, wie sie für die Beschäftigung von jugendlichen Auszubildenden gelten (§§ 10 bis 18, 23 bis 25, 28 bis 31 JArbSchG sowie die Beschäftigungsverbote und Beschränkungen lt. § 22 Abs. 1 Nr. 1-7 JArbSchG).
Bei konkreten Fragen zur Ausgestaltung eines informellen Betriebsaufenthaltskönnen sich Unternehmen vor der Durchführung eines informellen Betriebsaufenthalts beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt informieren.
Von den Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass für einen informellen Betriebsaufenthalt mit Betätigungsangebot/Praxiskontakt ggf. kein Unfallversicherungsschutz für den Schüler besteht, weil zwischen Schüler und Betrieb kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt und somit der Unfallversicherungsschutz kraft Gesetzes ausscheidet. Die Frage des Unfallversicherungsschutzes muss daher zwischen Unternehmen und dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger geklärt werden. Die Frage der Haftpflichtversicherung sollte zwischen Unternehmen und Erziehungsberechtigten geklärt werden.“
Ferienarbeit
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen während der Schulferien für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Ferienarbeit kann dazu genutzt werden eine Schnupperlehre zu absolvieren.
Künstlerische Tätigkeiten
Mit Ausnahmegenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes bei der Regierung können Kinder unter bestimmten Voraussetzungen bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken.
Freizeitjobs
Kinder über 13 Jahre dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten mit leichten und geeigneten Tätigkeiten bis zu 2 Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden – täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden (Freizeitjobs). Die Tätigkeit darf sich weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder, noch auf das Fortkommen in der Schule nachteilig auswirken. Die leichten und geeigneten Tätigkeiten der Freizeitjobs werden durch die Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23.6.1998 näher bestimmt: Zulässig sind Tätigkeiten in privaten Haushalten wie z. B. Nachhilfeunterricht, Botengänge, Kinderbetreuung, Einkaufstätigkeiten, bestimmte Tätigkeiten beim Sport, in der Freizeit, in der Landwirtschaft und bei nicht gewerblichen Aktionen sowie das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbematerial. Nicht zulässig sind Arbeiten im produzierenden Gewerbe, im Handel und im sonstigen Dienstleistungsgewerbe.
Welche Arbeitszeitregelungen gelten für Jugendliche?
§§ 8,12,15 Jugendarbeitsschutzgesetz
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen. Die Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden verlängert werden,
- wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche auf weniger als 8 Stunden verkürzt wird,
- wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird und die dadurch ausgefallene Arbeitszeit in einem Zeitraum von 5 Wochen nach- bzw. vorgearbeitet wird.
In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit bis zu 9 Stunden täglich und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Berufsschulzeiten, Freistellungszeiten für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie der Freistellungstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Schichtzeit
Die Schichtzeit darf 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten. Die Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen und der sonstigen Unterbrechungen.
5-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. An welchen Tagen der Jugendliche beschäftigt werden darf, ergibt sich aus den Bestimmungen über die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe.
Welche Pausen- und Urlaubsregelungen sind bei der Beschäftigung von Jugendlichen zu beachten?
§§ 11, 13, 19 Jugendarbeitsschutzgesetz
Lage und Dauer der Ruhepausen
Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.
Die Dauer der Ruhepausen muss insgesamt
- bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten,
- bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit 60 Minuten betragen.
Die Ruhepausen sind frühestens 1 Stunde nach Beginn und spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit zu gewähren.
Freizeitregelung
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem Jugendlichen bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
Urlaub
Für jedes Kalenderjahr ist dem Jugendlichen ein bezahlter Erholungsurlaub zu gewähren und zwar
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Was gilt hinsichtlich Berufsschule, außerbetrieblicher Ausbildungsmaßen und Prüfungen?
§§ 9, 10 Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Beschäftigung im Betrieb freizustellen. Die Teilnahme am Berufsschulunterricht (Unterrichtszeit einschließlich der Pausen) und die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte sind auf die Arbeitszeit anzurechnen. Ein Nacharbeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht im Betrieb ist unzulässig.
Sie dürfen zudem nicht beschäftigt werden
- vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht. Dieses Beschäftigungsverbot gilt auch für berufsschulpflichtige Auszubildende über 18 Jahre;
- einmal in der Woche an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten;
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zulässig.
Jugendliche sind weiterhin freizustellen
- für die Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden;
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Die Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der Pausen sowie die notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte sind auf die Arbeitszeit anzurechnen. Auch die Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Ein Entgeltausfall darf in keinem Fall eintreten.
Können Jugendliche auch zur Nachtarbeit herangezogen werden?
§ 14 Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahmen von der Nachtruhe
Jugendliche über 16 Jahre dürfen beschäftigt werden
- im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22.00 Uhr,
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr
- in der Landwirtschaft ab 5.00 Uhr oder bis 21.00 Uhr,
- in Bäckereien und Konditoreien ab 5.00 Uhr.
Jugendliche über 17 Jahre dürfen beschäftigt werden
- in Bäckereien ab 4.00 Uhr
Nach vorheriger Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung dürfen beschäftigt werden
- Jugendliche über 16 Jahre in mehrschichtigen Betrieben ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr, wenn hierdurch unnötige Wartezeiten vermieden werden; Jugendliche in Betrieben, in denen die tägliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20.00 Uhr endet, bis 21.00 Uhr, wenn hierdurch unnötige Wartezeiten vermieden werden.
- Jugendliche dürfen in Betrieben mit außergewöhnlicher Hitzeeinwirkung in der warmen Jahreszeit ab 5.00 Uhr beschäftigt werden. Sie können sich in diesem Fall vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.
- Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen und auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23.00 Uhr gestaltend mitwirken. Dies gilt auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen von Spotveranstaltungen. In allen diesen Fällen dürfen die Jugendlichen vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden nicht wieder beschäftigt werden.
Was ist bezüglich Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe zu beachten?
§§ 16, 17, 18 Jugendarbeitsschutzgesetz
An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen
An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Beschäftigung zulässig
- in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
- in der Landwirtschaft und Tierhaltung. An Sonn- und Feiertagen dürfen nur naturnotwendige Arbeiten vorgenommen werden;
- im Familienhaushalt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nur beschäftigt werden, wenn sie in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind;
- im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche im Hörfunk- und Fernsehen nur bei Direktsendungen beschäftigt werden;
- beim Sport und im ärztlichen Notdienst.
Nur an Samstagen ist die Beschäftigung zulässig
- in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhand-werk und im Marktverkehr. Können Jugendliche nicht 8 Stunden beschäftigt werden, kann die ausfallende Arbeitszeit an dem Tag bis 13.00 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen Ersatzfreizeit erhalten;
- bei Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
- im Verkehrswesen, bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Mindestens 2 Samstage sollen, 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Die 5-Tage Woche ist stets durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag sicherzustellen. Am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr und am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag sowie am 1. Mai überhaupt nicht beschäftigt werden.
Welche Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen sind bei Jugendlichen zu beachten?
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.
Das sind Arbeiten,
- die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
- bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinn des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinn der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
Abweichend davon dürfen Jugendliche mit den unter den Punkten drei bis sieben genannten Arbeiten beschäftigt werden soweit
- die Tätigkeit zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
- der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
- der Luftgrenzwert gefährlicher Stoffe nach Punkt sechs unterschritten wird.
Diese Ausnahme ist daher insbesondere nicht auf die Beschäftigung im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, einer Schnupperlehre oder einer Ferienarbeit anzuwenden!
Beim absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 und 4 gilt das Beschäftigungsverbot für Jugendliche ausnahmslos.
Gefahrstoffe im Sinn des Chemikaliengesetzes (ChemG) sind
- gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a Absatz 1 ChemG,
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe entstehen oder freigesetzt werden,
- Stoffe und Gemische, die die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
- alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne der Gefahrstoffverordnung zugewiesen worden ist.
Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische sind Stoffe oder Gemische, die explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, Krebs erzeugend, fortpflanzungsgefährdend, Erbgut verändernd oder umweltgefährlich sind.
Ausgenommen davon sind die gefährlichen Eigenschaften ionisierender Strahlen. Biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG sind Bakterien, Viren oder Pilze, die Infektionen oder Allergien hervorrufen können. Abhängig von ihrer Gefährlichkeit werden sie in vier Gruppen eingeteilt. Näheres siehe Biostoffverordung.
Jugendliche dürfen weiter nicht beschäftigt werden
- mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit den vorstehenden Arbeiten beschäftigt werden,
- mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird,
- mit Arbeiten unter Tage,
- von Personen, die wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Abweichend hiervon dürfen Jugendliche in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die im Akkord arbeiten, beschäftigt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, oder wenn die Jugendlichen eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung beendet haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist,
- Jugendliche über 16 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen unter Tage arbeiten.
Weiterführende Informationen
Gibt es Tariföffnungsklauseln?
§ 21 a Jugendarbeitsschutzgesetz
Durch Tarifvertrag können in bestimmtem Umfang abweichende Regelungen von den Bestimmungen über die Arbeitszeiten, Schichtzeiten, Ruhepausen sowie über die Samstagsarbeit und über den Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber die tarifvertragliche Regelung durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung mit den Jugendlichen übernehmen. In einem Ausbildungsverhältnis muss die Vereinbarung vom Erziehungsberechtigten genehmigt werden; in einem Arbeitsverhältnis können die Jugendlichen die Vereinbarung selbständig abschließen.
Was ist im Hinblick auf die gesundheitliche Betreuung (Untersuchungen) der Jugendlichen zu beachten?
§§ 32-35, 38, 39, 43, 44 Jugendarbeitsschutzgesetz,
§§ 3, 4 Verordnung über die ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Erstuntersuchung
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt ihrer Wahl untersucht worden sind. Der Arzt kann bei der Erstuntersuchung feststellen, ob der Jugendliche vor bestimmten beruflichen Belastungen geschützt werden muss, um Gesundheitsschäden oder gar eine Verschlimmerung von Vorerkrankungen oder gesundheitlichen Beschwerden zu vermeiden.
Nach der Untersuchung stellt der Arzt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber über die Durchführung der Erstuntersuchung aus, die der Jugendliche dem zukünftigen Arbeitgeber aushändigen muss.
Erste Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung ist eine Nachuntersuchung erforderlich, sofern der Jugendliche noch keine 18 Jahre alt ist.
Die Nachuntersuchung hat den Zweck, die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Entwicklung und Gesundheit des Jugendlichen im ersten Beschäftigungsjahr festzustellen.
Auch über die Durchführung dieser Untersuchung stellt der Arzt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus, die der Jugendliche dem Arbeitgeber aushändigen muss.
Weitere Nachuntersuchungen
Jugendliche können sich jährlich weiter nachuntersuchen lassen. Angeordnete Untersuchungen Ärzte sollen in der Bescheinigung für den Arbeitgeber über die Durchführung einer Erst- oder Nachuntersuchung eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen durch die ausgeübte Tätigkeit gefährdet sind. Eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder Zahnarzt hat der Arzt zu veranlassen, wenn er den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur durch eine solche Untersuchung zu beurteilen vermag. Die Aufsichtsbehörde kann eine Nachuntersuchung anordnen, wenn die Arbeiten, die dem Jugendlichen übertragen wurden, Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen.
Rückgabe der ärztlichen Bescheinigung
Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die ärztlichen Bescheinigungen über die Durchführung der Untersuchungenen auszuhändigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, die ärztlichen Bescheinigungen dem Arbeitgeber aber bereits vorgelegt wurden. Ohne diese Bescheinigungen darf der nächste Arbeitgeber den Jugendlichen nicht beschäftigen. Vorsorglich sollten Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung kopieren und zu ihren Unterlagen geben, bevor sie dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Bewerbungen sollte grundsätzlich nur eine Kopie der Bescheinigung für den Arbeitgeber über die Durchführung der Erstuntersuchung beigelegt werden, denn Bewerbungsunterlagen erhält man in der Regel nicht mehr zurück.
Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und Hinweise
Für die Durchführung aller Untersuchungen sind die Jugendlichen von der Arbeit ohne Entgeltausfall freizustellen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Freistaat Bayern. Die erforderlichen Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbögen erhalten die Jugendlichen für die Erst- und Nachuntersuchung von der Schule mit Vollzeitunterricht, die sie vor der Beschäftigungsaufnahme zuletzt besucht haben. Den Schulen stehen die Vordrucke der Untersuchungsberechtigungsscheine und die Seite 1 der Erhebungsbögen über die Berichtsbibliothek der Schulverwaltungssoftware WinSD zur Verfügung (Menüpunkt Auswertung-Berichte).
Die Schulen geben im Falle eines Verlust nochmals einen Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung und die erste Nachuntersuchung aus (Zweitausfertigung).
Zusätzlich geben die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen einen Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung, die erste Nachuntersuchung sowie für weitere Nachuntersuchungen sowie angeordnete Nachuntersuchungen aus. Dazu steht den Jugendlichen auf dem BayernPortal (https://www.bayernportal.de/) folgender Online-Antrag zur Verfügung: "Jugendarbeitsschutz; Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins".
Die Erhebungsbögen sind vor der Untersuchung vom Personensorgeberechtigten auszufüllen und von den Jugendlichen bei der Untersuchung dem Arzt vorzulegen. Die Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbögen sind nicht für Ferien- und Freizeitjobs vorgesehen, weil hierfür keine ärztlichen Untersuchungen notwendig sind, da es sich bei dieser Art der Beschäftigung nicht um eine Ausbildung bzw. den Einstieg ins Berufsleben handelt. Nähere Informationen zu den ärztlichen Untersuchungen enthält ein mit den Formularen von den Schulen ausgegebenes Merkblatt für Eltern und Jugendliche. Jeder Arzt hat nach der Durchführung der Untersuchungen den Personensorgeberechtigten bzw. den Arbeitgeber über deren Ergebnisse bzw. mögliche Gefährdungen durch bestimmte Arbeiten zu informieren. Für die Ärzte stehen unter den weiterführenden Informationen am Ende dieser Seite Hinweise zu den Untersuchungen nach dem JArbSchG zur Verfügung. Dort sind auch die Links zu den digitalen Untersuchungsbögen für die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen enthalten, die den Ärzten zur Dokumentation der Untersuchungsergebnisse und zur Information der Personensorgeberechtigten sowie des Arbeitgebers dienen. Zudem führt ein Link zu einem Überweisungsschein. Dieser Überweisungsschein dient den Ärzten dazu, eine Ergänzungsuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutz durch eine Facharztpraxis zu veranlassen.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Jugendlichen?
§§ 28-31, 47-49 Jugendarbeitsschutzgesetz
Verpflichtung zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte sowie bei der Regelung der Beschäftigung alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind.
Beurteilungspflicht
Der Arbeitgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen.
Unterweisungspflicht
Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über alle Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu unterweisen. Dies ist mindestens halbjährlich zu wiederholen.
Fürsorgepflicht
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen worden sind, eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen und ihnen im Falle der Erkrankung Pflege und ärztliche Betreuung zuteil werden zu lassen. Er muss sie vor körperlicher Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung schützen und darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben.
Aushang, Verzeichnis
Der Arbeitgeber hat einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift des Gewerbeaufsichtsamtes bei der zuständigen Regierung im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Wenn mindestens drei Jugendliche im Betrieb tätig sind, ist ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. Er hat ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten Jugendlichen mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift zu führen, in dem das Datum des Beginns der Beschäftigung enthalten ist.
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz sind kein Kavaliersdelikt - Strafen und Bußgelder
§§ 58, 59 Jugendarbeitsschutzgesetz
Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR belegt werden. Verstöße, durch die Kinder oder Jugendliche in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet werden, können bei Vorsatz bzw. wenn diese Verstöße beharrlich wiederholt werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
Wer kümmert sich um die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes?
§§ 50, 51 Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen, in Bergbaubetrieben den Bergämtern. Der Aufsichtsbehörde gegenüber sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben zu machen sowie Verzeichnisse und Unterlagen vorzulegen.
Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen
- sind berechtigt die Arbeitsstätten Jugendlicher zu besichtigen und können unter bestimmten Voraussetzungen befristete Ausnahmen bewilligen,
- ahnden Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und melden schwerwiegende Verstöße der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer, beraten in allen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes.
Weiterführende Informationen
Recht
- Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
- Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
- Broschüre: Arbeitsmedizinische Vorsorge - Mutterschutz - Jugendarbeitsschutz
bei der beruflichen Betreuung von Kindern in Bayern.
Empfehlungen für Arbeitgeber, Betriebsärzte und Beschäftigte. - Sicher starten im Praktikum, im Job oder in der Ausbildung
- Kinder- und Jugendarbeitsschutz - Unterrichtshilfe für Lehrkräfte (PDF)
- Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - Hinweise für Ärzte (PDF)
- Untersuchungsbogen für eine Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Untersuchungsbogen für eine Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Überweisungsschein zur Ergänzungsuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Merkblatt für Eltern und Jugendliche zu den ärztlichen Untersuchungen nach dem JArbSchG
( DIN A5 - Stand : Januar 2022, PDF) - Merkblatt für Eltern und Jugendliche zu den ärztlichen Untersuchungen nach dem JArbSchG
(DIN A4 - Stand: Januar 2022, PDF)