Heimarbeiterschutz und Entgeltprüfung
Neben der regulären Berufstätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz ist auch die Heimarbeit, die unter besonderem gesetzlichen Schutz steht, von Bedeutung. Das Heimarbeitsgesetz und verschiedene andere Gesetze enthalten Vorschriften, die einerseits den Personenkreis, der Heimarbeit verrichtet, weitgehend mit Betriebsarbeitnehmern gleichstellt, andererseits aber auch die Eigenart der Heimarbeitsverhältnisse berücksichtigt.
Überblick wichtiger Bestimmungen des Heimarbeiterschutzes und der Entgeltprüfung (Stand September 2024):
Wer wird vom Heimarbeitsgesetz erfasst?
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Was und wann muss gemeldet werden?
Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu senden. Ebenso hat, wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.
Welche Meldefristen sind einzuhalten?
Die Listen des 1. Kalenderhalbjahres (1. Januar bis 30. Juni) sind bis zum 31. Juli des laufenden Jahres und die Listen des 2. Kalenderhalbjahres (1. Juli bis 31. Dezember) sind bis 31. Januar des folgenden Jahres an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu übermitteln.
Wo erhält man weitere Informationen
Für nähere Informationen zur Vergabe von Heimarbeit wird auf das Merkblatt über die Ausgabe und Entgegennahme von Heimarbeit in Bayern vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter "Weiterführende Informationen" verwiesen. Ebenso steht Ihnen für Fragen das für Sie zuständige Gewerbeaufsichtsamt zur Verfügung.