Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Der Dienst hinter dem Lenkrad eines Lastkraftwagens oder Omnibusses ist mit großer Verantwortung und hohen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit verbunden. Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln die zulässigen Lenkzeiten sowie die notwendigen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Omnibussen. Vorrangige Ziele dieser Vorschriften sind der Gesundheitsschutz des Fahrpersonals und die Sicherheit im Straßenverkehr.
Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind europaweit einheitlich und gleichzeitig flexibel gestaltet, um den Fahrtablauf an die Anforderungen der Praxis, aber auch an die persönlichen Bedürfnisse des Fahrpersonals anpassen zu können.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?
Zu den internationalen Sozialvorschriften zählen:
- Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
- Sie gilt für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt,
- Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die mehr als 8 Fahrgastplätze haben.
- Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr.
- Sie regelt Pflichten und Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr, um die Einhaltung der VO (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG und der Richtlinie 92/6/EWG zu überprüfen.
- Sie regelt Pflichten und Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr, um die Einhaltung der VO (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG und der Richtlinie 92/6/EWG zu überprüfen.
- Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR.
- Das AETR findet Anwendung im grenzüberschreitenden Verkehr außerhalb der EU-Staaten, der EWR-Staaten oder der Schweiz, wenn das Fahrzeug in einem AETR-Vertragsstaat oder einem EU-Mitgliedstaat zugelassen ist auf der gesamten Fahrstrecke bzw. wenn das Fahrzeug in einem Drittstaat zugelassen ist auf der Fahrstrecke innerhalb der EU.
Die gesetzlichen Regelungen des AETR entsprechen im Wesentlichen den EG-Vorschriften.
- Das AETR findet Anwendung im grenzüberschreitenden Verkehr außerhalb der EU-Staaten, der EWR-Staaten oder der Schweiz, wenn das Fahrzeug in einem AETR-Vertragsstaat oder einem EU-Mitgliedstaat zugelassen ist auf der gesamten Fahrstrecke bzw. wenn das Fahrzeug in einem Drittstaat zugelassen ist auf der Fahrstrecke innerhalb der EU.
Zu den nationalen Sozialvorschriften zählen:
- Das Fahrpersonalgesetz – FPersG.
- Es regelt die Durchführung der EG-Sozialvorschriften und des AETR, sowie bestimmte Bußgeldtatbestände.
- Es regelt die Durchführung der EG-Sozialvorschriften und des AETR, sowie bestimmte Bußgeldtatbestände.
- Die Fahrpersonalverordnung – FPersV.
- Sie erweitert die EU-rechtlichen Lenk- und Ruhezeitbestimmungen auf Güterbeförderungsfahrzeuge über 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zulässige Höchstmasse und Omnibusse mit einer Linienlänge bis zu 50 km,
- sie nimmt weitere Fahrzeuge vom Anwendungsbereich der EG-Sozialvorschriften aus (siehe Ausnahmeregelungen) und
- sie enthält weitere Bußgeldtatbestände.
- Sie erweitert die EU-rechtlichen Lenk- und Ruhezeitbestimmungen auf Güterbeförderungsfahrzeuge über 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zulässige Höchstmasse und Omnibusse mit einer Linienlänge bis zu 50 km,
- Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
- Es gilt für alle abhängig beschäftigten Mitglieder des Fahrpersonals (Arbeitnehmer). Spezielle Regelungen finden sich in § 21a ArbZG.
- Das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG)
- Es regelt die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern.
- Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG
- Es regelt das Mindestalter und die Mindestqualifikation von Kraftfahrern
Auskünfte zum BKrFQG erteilt das Bayerisches Staatsministerium des
Inneren, für Bau und Verkehr.
- Es regelt das Mindestalter und die Mindestqualifikation von Kraftfahrern
Welche wesentlichen Lenk- und Ruhezeitvorschriften sind zu beachten?
Geltungsbereich
Güterbeförderung:
Fahrzeuge (einschl. Anhänger) über 2,8 t zul. Höchstmasse
Personenbeförderung:
Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
Höchstlenkzeit
Tägliche Lenkzeit 9 Std., 2 x wöchentlich 10 Std.
Woche 56 Std. / Doppelwoche 90 Std.
Fahrtunterbrechung
Zeitpunkt: nach spätestens 4,5 Std.
Dauer: mind. 45 Min.
Aufteilung 2 Teile: 15 Min., gefolgt von 30 Min.
Tägliche Ruhezeit (ein Fahrer)
Dauer mind. 11 Std. innerhalb von 24 Std.
Mögliche Aufteilung 12 Std. in 2 Teile: 3 Std., gefolgt von 9 Std.
Verkürzung 3 x wöchentlich auf mind. 9 Std.
Ausgleich der Verkürzung nicht erforderlich
Tägliche Ruhezeit (mehrere Fahrer)
Dauer mind. 9 Std. innerhalb von 30 Std.
Wochenruhezeit
- Güterverkehr grundsätzlich nach spätestens sechs 24-Std.-Zeiträumen
Abweichungen hiervon unter Umständen im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätiger Fahrer - Personenverkehr grundsätzlich nach spätestens sechs 24-Std.-Zeiträumen,
bzw. nach spätestens zwölf 24-Std.-Zeiträumen, falls Fahrt teilweise im Ausland oder bei Linienverkehr bis 50 km - Dauer mind. 45 Std.
- Verkürzung: jede zweite Wochenruhezeit kann auf bis zu 24 Std. verkürzt werden
(Ausgleich der Verkürzung bis zum Ende der folgenden dritten Woche, zusammen mit einer anderen mind. 9-stündigen Ruhezeit)
Mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen sind
Fahrerkarte (sofern ausgestellt),Tageskontrollblätter, Schaublätter, Ausdrucke, Bescheinigungen für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage, ab 01.01.2025 für die vorausgehenden 56 Kalendertage
Was ist bei der Verwendung des Fahrtenschreibers grundsätzlich zu beachten?
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug + Anhänger) mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t, für die keine Ausnahmeregelung angewendet werden kann, müssen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.
- Der Fahrtenschreiber ist durchgängig von Beginn bis zum Ende der täglichen Arbeitszeit zu betreiben.
- Die Entnahme von Schaublatt oder Fahrerkarte ist nur unter bestimmten Umständen zulässig, z. B. wenn kurzfristig ein anderer Fahrer das Fahrzeug übernimmt (z.B. Rangierarbeiten usw.).
- Der Fahrer ist für das richtige Einstellen der Zeitgruppen verantwortlich (andere Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Bereitschaftszeiten).
- Bei Übernahme eines Fahrzeuges sind die davor angefallenen Zeiten (andere Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Bereitschaftszeiten) auf der Fahrerkarte oder dem Schaublatt nachzutragen (manueller Nachtrag).
- Der Massenspeicher des Fahrtenschreibers ist durch den Unternehmer spätestens alle 90 Tage auszulesen.
Was ist bei der Verwendung der Fahrerkarte grundsätzlich zu beachten?
- Bei Fehlfunktion der Fahrerkarte (bzw. des Fahrtenschreibers) ist zu Beginn und am Ende der Fahrt ein Tagesausdruck zu erstellen und mit Name, Führerschein- bzw. Fahrerkartennummer und Unterschrift des Fahrers zu versehen.
- Bei Beschädigung oder Verlust der Fahrerkarte darf die Fahrt höchstens bis zu 15 Kalendertagen fortgesetzt werden.
- Fahrer, denen noch keine Fahrerkarte ausgestellt wurde oder deren Fahrerkarte abgelaufen ist, dürfen kein Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber lenken.
- Fahren mit fremder Fahrerkarte ist eine Straftat.
- Abgelaufene Fahrerkarten müssen noch mind. 28 Kalendertage, ab 01.01.2025 mind. 56 Kalendertage, mitgeführt werden.
- Die Fahrerkarte ist durch den Unternehmer spätestens 28 Tage nach der ersten Benutzung bzw. bei längerem Nichtverwenden 28 Tage nach erneuter Benutzung auszulesen.
Welche wesentlichen Ausnahmen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr gibt es?
Ausnahmen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind in den § 18 FPersV, § 1 Abs. 2 FPersV und im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelt. Beispielhafte Ausnahmen sind:
- „Handwerkerregelung“: Wird zur Ausübung der Tätigkeit Material mitgeführt und ist das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers, ist diese Fahrt in Abhängigkeit von der zulässigen Höchstmasse (bis maximal 7,5 Tonnen) in bestimmten Umkreisen von den Sozialvorschriften ausgenommen.
Nähere Einzelheiten zur Handwerkerregelung können Sie folgendem Merkblatt entnehmen:
Handwerksbetriebe und EG-Kontrollgerät
- Private Güterbeförderungen sind bis 7,5 t zul. Höchstmasse von den Sozialvorschriften ausgenommen.
- Personenlinienverkehr bis 50 km Linienlänge ist von bestimmten Regelungen ausgenommen
Soweit eine Fahrt unter eine Ausnahme fällt, muss kein Fahrtenschreiber eingebaut werden - Ein eingebauter Fahrtenschreiber muss betrieben werden.
Wo bekomme ich zusätzliche Auslegungshinweise?
- Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Rechtsvorschriften
- Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Fahrtenschreiberkarten
Für weitere Hinweise zur Auslegung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr benutzen Sie bitte folgende Links:
Diese Hinweise wurden zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder abgestimmt.
Woher bekomme ich Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage?
Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage dürfen nicht handschriftlich ausgefüllt werden und müssen bei angestellten Fahrern vom Fahrer selbst und durch den Unternehmer bzw. dessen Beauftragten, der nicht der Fahrer sein darf unterschrieben sein. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen. Musterbescheinigungen können unter folgenden Link heruntergeladen werden:
Bescheinigung International:
EU-Formblatt: Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage gem. VO (EG) 561/2006
Woher bekomme ich den Vordruck des Tageskontrollblattes für Fahrzeuge / Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von über 2,8 bis 3,5 Tonnen ohne eingebauten Fahrtenschreiber?
Bei Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen, müssen, soweit kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut ist, die Lenk- und Ruhezeiten handschriftlich in einem Tageskontrollblatt gemäß Anlage 1 zur FPersV aufzeichnet werden. Ein entsprechendes Mustertageskontrollblatt kann unter heruntergeladen werden.
Soweit ein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut ist, muss dieser zwingend benutzt werden. Das Führen eines handschriftlichen Tageskontrollblattes ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig.
Weiterführende Information
Tageskontrollblatt nach § 1 Abs. 6 Fahrpersonalverordnung (BALM)
Wer kontrolliert die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und mit welchen Sanktionsmaßnahmen muss ich bei Verstößen rechnen?
Straßenkontrollen:
Auf der Straße werden Kontrollen durch die Polizei und das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) durchgeführt. Hierbei wird ein einzelnes Fahrzeug unter anderem auf die aktuelle Einhaltung (aktueller Tag und vorausgegangene 28 Kalendertage, ab 01.01.2025 vorausgegangene 56 Kalendertage) der Lenk- und Ruhezeitvorschriften kontrolliert.
Betriebskontrollen:
In den Betrieben werden durch die Aufsichtsbehörde (in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen) systematische Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr durchgeführt. In der Regel werden bei diesen Kontrollen der gesamte Fuhrpark oder größere Teile des Fuhrparks über einen längeren Zeitraum kontrolliert. Insbesondere soll durch diese Kontrollen die ordnungsgemäße Disposition der eingesetzten Fahrzeuge und Fahrer durch den Unternehmer, Verkehrsleiter und Disponenten überprüft werden.
Sanktionsmaßnahmen:
Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr stellen sowohl für den Fahrer als auch für den Unternehmer und durch den Unternehmer beauftragte Personen (z.B. Disponent) in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit Bußgeldern geahndet werden können.
Die Höhe der Bußgelder bemisst sich an dem bundeseinheitlichen Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht (LV48).
Zusätzlich wird bei der Feststellung und Ahndung sogenannter schwerster Verstöße (VO (EG) Nr. 1071/2009 Anhang IV) gegen den Verkehrsleiter bzw. gegen das Verkehrsunternehmen ein behördliches Prüfungsverfahren bezüglich der Aberkennung der Zuverlässigkeit durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (EUR-LEX)
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (EUR-LEX)
- Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals – AETR
- Fahrpersonalgesetz – FPersG
- Fahrpersonalverordnung – FPersV
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG
- Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)