Arbeitsschutz in Europa
Einheitliche Mindeststandards in der EU
Die Themen Arbeitsschutz und Produktsicherheit werden, wie viele andere Rechtsbereiche auch, inzwischen stark von der europäischen Gesetzgebung geprägt. In der Europäischen Union gelten für alle Mitgliedsstaaten einheitliche Mindeststandards für den Arbeitsschutz und die Produktsicherheit. Sie dienen dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und der Verbraucher und leisten einen wichtigen Beitrag dazu, gleiche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt zu schaffen.
Europäisches Arbeitsschutzrecht - Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Durch Art. 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben sich die europäischen Mitgliedsstaaten verpflichtet, für die Verbesserung des Arbeitsschutzes zu sorgen und eine Harmonisierung bei gleichzeitigem Fortschritt anzustreben. Dazu werden vom Europäischen Rat im Zusammenwirken mit dem Europäischen Parlament Richtlinien in Form von Mindestvorschriften erlassen, die von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen sind.
Diese Mindeststandards können national verbessert, aber nicht unterschritten werden. Die zentrale Vorschrift nach Art. 153 ist die Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, die so genannte EU-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz. Sie gilt als das „Grundgesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes.“ Umgesetzt in deutsches Recht wird sie durch das Arbeitsschutzgesetz. Die Rahmenrichtlinie wird ergänzt und konkretisiert durch Einzelrichtlinien, die spezielle Gefährdungsbereiche wie die Bildschirmarbeit oder den Umgang mit schweren Lasten regeln.
Schaubild: Europäische Ebene und nationale Ebene
Die Harmonisierung des Binnenmarktes - Produktsicherheit
Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU
Darüber hinaus spielt für den Arbeits- und Gesundheitsschutz auch der Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rolle. Er verfolgt den Zweck, die Einrichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Richtlinien auf dieser Grundlage beziehen sich vor allem auf die Produktsicherheit und chemische Stoffe. In der nationalen Umsetzung von Richtlinien nach Art. 114 ist keinerlei Spielraum erlaubt. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden, weil eine absolute Harmonisierung des Handels beabsichtigt ist.
Harmonisierung weit fortgeschritten
Die mit der Harmonisierung des Binnenmarkts einhergehende Steigerung der Sicherheit von non-food-Produkten steht in engem Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, weil einerseits die ersten Harmonisierungsbemühungen vor allem auf bei der Arbeit verwendete Produkte gerichtet waren, anderseits, weil fast immer die Verwendung richtlinienkonformer Produkte Voraussetzung für einen sicheren Betrieb ist. Inzwischen ist die Harmonisierung weit fortgeschritten und umfasst neben den „Arbeitsmitteln“ praktisch alle „nicht essbaren“ Verbraucherprodukte.
Europäische Richtlinien nach Art.114 sind bspw. die Rahmenrichtlinie Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe und die Maschinenrichtlinie.
Europäische Institutionen im Arbeitsschutz
Die Hauptanlaufstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der EU ist die europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA).
Auftrag der EU-OSHA ist es, zur Verbesserung des Arbeitslebens in der Europäischen Union beizutragen und Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bereitzustellen. Die EU-OSHA, die 1996 von der Europäischen Union errichtet wurde hat ihren Sitz in Bilbao, Spanien.
- Zusammenarbeit mit Regierungen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, um so eine Kultur der Risikoprävention zu fördern.
- Analyse neuer wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und Statistiken über Risiken am Arbeitsplatz.
- Antizipation neuer und aufkommender Risiken über die Europäische Beobachtungsstelle für Risiken.
- Ermittlung von Informationen, guter praktischer Lösungen und Ratschlägen sowie Austausch dieser mit einem großen Publikum - etwa mit den Sozialpartnern, d. h. den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.