Ergonomie - Bildschirmarbeit
Um nachteilige Auswirkungen der Bildschirmarbeit auf die Gesundheit zu vermeiden, ist im Jahr 1996 die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) erlassen worden. Mittlerweile sind die Anforderungen an einen Bildschirm- und einen Telearbeitsplatz in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) integriert worden. Die BildscharbV wurde deshalb außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben und Regelungen zur Bildschirmarbeit in der ArbStättV gelten für alle Beschäftigten, die ein Bildschirmgerät zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgabe benötigen.
Was sind Bildschirmarbeitsplätze?
Zu einem Bildschirmarbeitsplatz gehören alle mit der Tätigkeit in Verbindung stehenden Einrichtungen und Geräte wie Bildschirm, Eingabegeräten (z. B. Tastatur), Peripheriegeräte (z. B. Drucker), die Software sowie sonstige Arbeitsmittel wie Bürostuhl, Arbeitstisch, Ablagemöglichkeiten und weitere Geräte, wie z. B. das Telefon.
Was ist unter Bildschirmergonomie zu verstehen?
Ausführungen zur ergonomischen Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sind neben den Schutzzielvorgaben von Anhang 6 der ArbStättV zahlreichen Informationsschriften zu entnehmen: Einen Artikel zu Bildschirmarbeitsplätzen und eine Dokumentationshilfe zur Gefährdungsbeurteilung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen (Checkliste) zum Download mit den ausführlichen Anforderungen an die Ergonomie finden Sie am Seitenende.
Gibt es spezielle Arbeitszeitregelungen für Bildschirmarbeit?
Gemäß Anhang Nr. 6.1 „Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze“ ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Zu den belastungsreduzierenden Maßnahmen zählt neben Mischarbeit insbesondere eine sinnvolle Pausenregelung. In der ArbStättV sind mit regelmäßigen Erholungszeiten bezahlte Arbeitsunterbrechungen gemeint. Gesetzlich vorgeschriebene Ruhepausen bleiben davon unberührt.
Zweck von Kurzpausen:
-
Entlastung der Augen
- Beseitigung / Reduzierung von Erschöpfungszuständen
- Erhalt der Leistungsfähigkeit
- Bewegungsförderung
Die Arbeitszeitregelung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats, sofern vorhanden. Ein richtiges Pausenregime reduziert die Belastung und die daraus folgende Beanspruchung bei der Arbeit auf ein gesundes Maß.
Gibt es für Bildschirmarbeitsplätze eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge?
Die Pflicht zum Angebot einer Vorsorge ergibt sich aus Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Die Angebotsvorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken und soll dazu beitragen, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Das ist insbesondere der Fall, wenn geklärt werden soll, ob eine spezielle Sehhilfe notwendig ist. Nicht erfasst werden dagegen beispielsweise augenärztliche Untersuchungen mit dem Ziel weiterer therapeutischer Maßnahmen. Die Durchführung eines Sehtests kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.
Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Untersuchung ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
AMR 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“
Diese Arbeitsmedizinische Regel (AMR) konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen des Anhangs Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 der ArbMedVV - Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Altersbedingte Veränderung des Sehens
Mit dem Alter vermindert sich das Akkommodationsvermögen (Anpassung der Augen an kurze Sehentfernungen), so dass etwa ab dem 45. Lebensjahr eine Altersnahbrille erforderlich werden kann, bei Hyperopie (Weitsichtigkeit) auch schon früher. Eine Altersnahbrille (Lesebrille) ist für die Bildschirmarbeit geeignet, wenn sie ein ausreichend großes Sehfeld besitzt und bei noch ausreichendem Akkommodationsvermögen scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 50 bis 70 cm) ermöglicht.
Wenn bei stärker eingeschränktem Akkommodationsvermögen die Altersnahbrille für die Bildschirmarbeit nicht mehr ausreicht oder die Universalgleitsichtbrille zwar für den Alltag ausreicht, aber zu Beschwerden bei der Bildschirmarbeit führt (z.B. infolge verstärkter Reklination des Kopfes mit daraus resultierenden HWS-Beschwerden), ist eine spezielle Bildschirmbrille erforderlich.
In der Regel gilt: Wer bei der Bildschirmarbeit keine asthenopischen (fehlsichtigkeitsbedingte) Beschwerden hat und dessen Visus (Sehschärfe) die Kriterien nach ArbMedVV Anhang Teil IV Abs. 1 Satz 1 (Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, z. B. nach G 37 (Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung "Bildschirmarbeitsplätze") erfüllt, benötigt keine Bildschirmbrille.
Was ist eine Bildschirmbrille?
Eine Bildschirmbrille (spezielle Sehhilfe) ist an die besonderen Bedingungen und die individuellen Sehanforderungen der Bildschirmarbeit des Beschäftigten angepasst. Sie eignet sich nicht als Alltagsbrille. So ist z.B. das Führen eines Fahrzeugs mit einer Bildschirmbrille eine grob fahrlässige Gefährdung für sich und andere. Bildschirmbrillen können mit Einstärken-, oder Mehrstärkengläsern oder speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern ausgestattet sein.
Wie muss eine Bildschirmbrille beschaffen sein?
Die Brille muss den funktionellen Anforderungen des Bildschirmarbeitsplatzes des Beschäftigten genügen und entspiegelt sein. Getönte Gläser sind ungeeignet. Bei speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern werden anhand der angegebenen Hauptsehentfernungen die Wirkungsbereiche im Glas so angepasst, dass am Bildschirm in normaler Kopfhaltung gearbeitet werden kann (erweiterte Hauptsehbereichsbreite). Dazu müssen außerdem die Gläser bzw. die Brillenfassung ausreichend groß sein. Bei normaler Kopfhaltung sollte der Bildschirm hauptsächlich durch die Bewegung der Augen zu überblicken sein. Lediglich im Randbereich des Bildschirms ist, durch die physikalisch bedingte Unschärfe der Brillengläser am Rand, zusätzlich die Bewegung des Kopfes erforderlich. Bei Publikumsverkehr ist der Fernteil der Brillengläser auf diese Entfernung zu korrigieren. Dies führt, technisch bedingt, zu einer Einschränkung der Sehbereichsbreite für die Bildschirmentfernung und kann, abhängig von der Addition, die Bildschirmgeeignetheit der Brille stark einschränken. Darum sind auch Universalgleitsichtgläser nicht geeignet. Vor der Fertigung der Brille ist zu prüfen, ob die Publikumsentfernung ggf. durch räumliche Maßnahmen verringert werden kann.
Der Optiker sowie der Hersteller der Gläser benötigen folgende Angaben vom Betriebsarzt:
- Sehwinkel zwischen der Horizontalen und der Bildschirmmitte,
- Bildschirmdiagonale in Zoll,
- Entfernung der Augen zum Bildschirm,
- Entfernung zur Tastatur (oder Leseabstand, falls dieser geringer ist) und bei Publikumsverkehr die Entfernung zum Publikum
Wer stellt die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille fest?
Die Feststellung der Notwendigkeit einer Bildschirmbrille bedarf unterschiedlichen Expertenwissens, d.h. der abgestimmten Zusammenarbeit von Betriebsarzt, Augenarzt und Optiker. Dazu wird folgende, bewährte Vorgehensweise empfohlen:
Zustimmung des Arbeitgebers zur Feststellung der Notwendigkeit und ggf. Anfertigung einer Bildschirmbrille
Der Arbeitgeber trägt die Kosten, der für die Fertigung der Bildschirmbrille notwendigen Aufwendungen des Augenarztes und des Augenoptikers. Eine vorherige Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Augenarzt wird empfohlen.
Weitere Leistungen können im Einzelfall nur bei individuellen Besonderheiten und entsprechend ausführlicher Begründung erstattet werden. Vor der Fertigung der Bildschirmbrille kann sich der Arbeitgeber Angebote bei Optikern einholen.
Untersuchung durch einen nach ArbMedVV Anhang Teil IV Abs. 1 Satz 1 (Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten) bzw. nach G 37 untersuchenden Augenarzt
Im Rahmen der Screening-Untersuchung beim Betriebsarzt kann eine bereits vorhandene Alltagsbrille auf ihre Tauglichkeit überprüft werden. Ergibt die Überprüfung der Alltagsbrille, dass sie noch alltagstauglich, aber nicht für die Bildschirmarbeit geeignet ist, kann vom Augenarzt eine Bildschirmbrille mit folgenden Angaben verordnet werden:
- Refraktionswerte
- Visus
- Maximalakkommodation
- Addition ausgehend von der Fernwirkung (für die kürzeste angegebene Entfernung: Tastatur oder Leseentfernung)
- Typ der vorgesehenen Brillengläser und deren Gebrauchseigenschaften (Einstärkengläser, Bifokalgläser, oder spezielle Bildschirmgleitsichtgläser)
Kontaktlinsen und Universalgleitsichtgläser erfüllen nicht die Anforderungen an eine Bildschirmbrille. Einstärkengläser sind Bildschirmgleitsichtgläsern vorzuziehen, wenn dies die Additionswerte erlauben und das Akkommodationsvermögen ausreicht.
Arbeitsplatzerprobung
Dem Betriebsarzt ist eine Rückmeldung zu geben, ob sich die neue Bildschirmbrille am Arbeitsplatz bewährt. Der Beschäftigte sollte beschwerdefrei damit arbeiten können.
Wo finde ich weitere Informationen zu Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen?
- ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Art. 427 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474))
- ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Änd. von Arbeitsschutzverordnungen vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681)
- ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 VO zur Umsetzung der RL 2014/27/EU und zur Änd. von Arbeitsschutzverordnungen vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549)
- DGUV Information 240-370 (bisher: BGI 504-37) Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“, August 2009
- DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung, Januar 2015
- DGUV Information 250-007 (bisher: BGI 785). Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung "Bildschirmarbeitsplätze" (G 37) (mit Kommentar), März 2015
- DGUV Information 250-008 (bisher: BGI 786) Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz; Hilfen für die Verordnung von speziellen Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen, Januar 2015
- DGUV Information 215-444 (bisher: BGI 827) Sonnenschutz im Büro, Dezember 2016
- DGUV Information 215-442 (bisher: BGI 856) Beleuchtung im Büro - Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen, Oktober 2010
Formular "Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille"
Das vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) entworfene Formular „Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille“ enthält Informationen über den notwendigen Minimalaufwand, damit eine geeignete Bildschirmbrille erstellt werden kann. Das Formular ist als „Laufzettel“ konzipiert, auf dem der Betriebsarzt, der Augenarzt und der Optiker bestimmte Angaben machen müssen. Fehlt eine Angabe, oder sind die Angaben nicht plausibel, besteht die Gefahr, dass die neue Brille ihren Zweck nicht erfüllt bzw. gar keine Bildschirmbrille ist. Diese Plausibilitätskontrolle ist Aufgabe des Betriebsarztes im Rahmen der Arbeitsplatzerprobung der neuen Brille.
Auf dem Formular "Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille" besteht kein Copyright. Es ist als freie Version herunterzuladen und kann nach eigenen Vorstellungen ergänzt und mit dem Firmenlayout versehen werden. Die Herausgabe des Formulars und dieser Hinweise ist für das StMAS mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Es wird keine Haftung übernommen.