Infektionsgefährdung - Prävention von Nadelstichverletzungen (NSV) im Gesundheitswesen
Dieser Beitrag vermittelt Ärzten und Pflegekräften sowie Arbeitsschutzverantwortlichen einen ersten Überblick über die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Umgang mit gebrauchten (und damit potentiell infektionsgefährdenden) Spritzen oder scharfen Instrumenten wie z.B. Kanülen.
In welchen Arbeitsbereichen können Tätigkeiten mit Infektionsgefahr auftreten?
Tätigkeiten mit infektiösen biologischen Arbeitsstoffen kommen z. B. im Gesundheitswesen aber auch in der Landwirtschaft, der Abfall- und Abwasserbehandlung, der Kompostierung und der Bio- und Gentechnologie vor.
Welche Infektionsgefährdungen gibt es für Beschäftigte im Gesundheitswesen?
Beschäftigte, die in der Patientenversorgung tätig sind, beispielsweisen Pflegekräfte und Ärzte aber auch z.B. Reinigungskräfte und Beschäftigte im Labor sind neben Infektionsgefahren durch z. B. luftgetragene Keime wie Tuberkulose oder Schmierinfektionen wie Hepatitis A auch dem Risiko von Verletzungen durch Nadelstiche oder scharf/spitze Instrumente ausgesetzt. Nadelstichverletzungen zählen zu den häufigsten Arbeitsunfällen von Mitarbeitern im Gesundheitswesen.
Was sind NSV genau und warum sind sie gefährlich?
Zu Nadelstichverletzungen zählen alle Verletzungen der Haut durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (z. B. Kanülen, Lanzetten, Skalpelle), durch die Blut oder andere Körperflüssigkeiten des Patienten übertragen werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wunde des Verletzten geblutet hat oder nicht. Bei diesen besteht immer die Gefahr, dass sich die Arbeitnehmer mit durch Blut übertragene Krankheitserreger infizieren können.
Hierzu zählen vorrangig das Hepatitis B- Virus (HBV), das Hepatitis C-Virus (HCV) und das humane Immundefizienz-Virus (HIV). Impfpräventabel ist dabei nur die Hepatitis B.
Welche Aufgaben hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Gefährdungsbeurteilung zu sorgen. Sie umfasst die Schritte Informationsbeschaffung, Beurteilung der Gefährdung und Festlegung der Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation.
Bei der Beurteilung der Gefährdungen sind auch psychische Belastungen wie z.B. Zeitdruck und Übermüdung der Beschäftigten zu berücksichtigen, da diese das Unfallrisiko erhöhen können.
Spezielle Schutzmaßnahmen und Informationen zur Gefährdungsbeurteilung sind in der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 und der Biostoffverordnung (BioStoffV) geregelt. Der Arbeitgeber hat nicht nur die angestellten Beschäftigten, sondern z.B. auch Studenten und ehrenamtlich Tätige zu schützen.
Welche Maßnahmen dienen dem Schutz der Beschäftigten vor Infektionskrankheiten durch NSV?
Alle dargestellten Schutzmaßnahmen dienen dem Schutz der Beschäftigten vor NSV:
Sichere Instrumente und deren Auswahl
Im Gesundheitsdienst sind - soweit dies technisch möglich und zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich ist - spitze und scharfe Instrumente durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen für die Beschäftigten besteht. Dabei handelt es sich um medizinische Einmalartikel für perkutane Eingriffe wie Blutentnahmen, Injektionen oder das Legen von Infusionsnadeln. z. B. verletzungsarme Kanülen, Lanzetten und Venenverweilkanülen. Sie sind mit einem Sicherheitsmechanismus versehen und minimieren die Gefahr von ungewolltem Stechen oder Schneiden nach dem Gebrauch. Die Auswahl geeigneter Geräte hat u.a. unter Aspekten der Handhabbarkeit und der Patientensicherheit zu erfolgen. Verschiedene Modelle können unter anderem im „Verzeichnis sicherer Produkte“ im Branchenportal der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen eingesehen werden (s. u.).
Geeignete Abwurfbehälter für benutzte Instrumente
Überall dort, wo perkutane Eingriffe stattfinden und gebrauchte spitze, scharfe oder schneidende Gegenstände anfallen sind zur unmittelbaren Entsorgung von benutzten Instrumenten geeignete Abwurfbehälter zu verwenden.
Geeignete Arbeitsorganisation und –umgebung
Durch Schutzmaßnahmen wie den Einsatz von gut qualifizierten Beschäftigten, das Vermeiden von Zeitdruck und Personalmangel und auch gute Beleuchtung kann die Unfallhäufigkeit reduziert werden.
Verbot des Zurücksteckens der gebrauchten Kanüle in die Kanülenabdeckung (Schutzkappe)
Gebrauchte Kanülen dürfen nicht in die Kanülenabdeckung (Schutzkappe) zurückgesteckt werden. Sie dürfen auch nicht verbogen oder abgeknickt werden, es sei denn, diese Manipulation dient der Aktivierung einer integrierten Schutzvorrichtung. Der Sicherheitsmechanismus darf durch Manipulationen nicht außer Kraft gesetzt werden. Werden jedoch z.B. bei der Lokalanästhesie in der Zahnmedizin Tätigkeiten ausgeübt, die eine Mehrfachverwendung des medizinischen Instruments erforderlich machen, und bei der die Kanüle in die Kanülenabdeckung zurückgesteckt werden muss, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren angewendet wird, das ein sicheres Zurückstecken der Kanüle in die Kanülenabdeckung mit einer Hand erlaubt, z.B. Verwendung eines Schutzkappenhalters. Das anzuwendende Verfahren ist in einer Arbeitsanweisung nach § 14 Absatz 4 Nummern 2 und 3 BioStoffV festzulegen.
Unterweisungen
Über die Gefährdungen und die notwendigen Schutzmaßnahmen sind die gefährdend Tätigen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu schulen. Die sog. Unterweisungspflicht besagt, dass die Unterweisung im Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit und dann einmal jährlich durch den Arbeitgeber mündlich zu erfolgen hat und durch ihn dokumentiert werden muss.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutzimpfungen
Der Arbeitgeber hat arbeitsmedizinische Vorsorge inklusive der notwendigen Untersuchungen bei entsprechender Infektionsgefahr vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Zudem muss ein Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach einer NSV bestehen und Falle einer erfolgten NSV zeitnah erfolgen. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist neben der persönlichen Beratung und ggf. Untersuchung auch ein Impfangebot für die Hepatitis B zu unterbreiten und das Vorliegen einer Hepatitis C zu prüfen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Das Tragen von Schutzhandschuhen, bzw. im OP auch die Verwendung doppelter Handschuhe mit Indikatorsystem (zur leichteren Identifikation von Handschuhperforationen) sind wichtige Schutzmaßnahmen. Das gilt auch für das Tragen von Schutzbrillen z. B. bei der Gefahr von Blutspritzern ins Auge.
Notfallplan nach NSV
Für den Fall, dass es trotz aller Schutzmaßnahmen zu einer NSV kommt, ist ein Notfallplan inklusive klarer Verantwortlichkeit einzelner Arbeitsschritte festzulegen, damit möglichst schnell -die besten Ergebnisse sind bei einem Prophylaxebeginn innerhalb von 24 Stunden, besser noch innerhalb von 2 Stunden zu erwarten- Maßnahmen zur Postexpositionsprophylaxe (PEP) und auch Schutzimpfungen eingeleitet werden können.
Der Notfallplan beinhaltet das konkrete Vorgehen nach NSV wie Desinfektion der Verletzung und anschließend unverzüglich kompetente ärztliche Beratung mit Ermittlung des Immunitätsstatus des Verletzten bzw. der Infektiosität des „Spenders“ (des sog. Index-Patienten) zur Abschätzung des Infektionsrisikos und ggf. zeitnahe Einleitung einer PEP bzw. von Schutzimpfungen. Hier können ggf. in Arztpraxen und kleineren Kliniken Ansprechpartner in geeigneten Ambulanzen größerer Zentren genannt werden. Weiteres siehe Merkblatt „Sofortmaßnahmen nach Nadelstichverletzungen und Anlaufstellen für die Postexpositionsprophylaxe (PEP)"
Kann durch eine NSV eine Berufskrankheit (BK) hervorgerufen werden und muss die NSV dokumentiert werden?
Ja, durch eine NSV kann - unter bestimmten Umständen - eine BK der Ziffer 3101 nach Berufskrankheitenverordnung hervorgerufen werden. Deshalb ist es sehr wichtig, jede NSV zu dokumentieren und ggf. auch an die Berufsgenossenschaft (BG) zu melden. NSV gelten als Arbeitsunfälle.
Weiterführende Informationen
- Nadelstichverletzungen: Vorkommen, Vorbeugung, Maßnahmen nach Kontakt mit infektiösem Material
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Informationen zu Infektionsfährdung/NSV /Rechtsgrundlagen (BioStoffV, TRBA 250)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (PDF)
- Sicheres Krankenhaus (BGW): Verzeichnis sicherer Produkte