Betriebsärztliche Betreuung
Die betriebsärztliche Betreuung von Betrieben berührt die Belange von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Betriebs-/Personalräten und Betriebsärzten. Die nachfolgenden Informationen sollen ein praktischer Ratgeber für die genannten Zielgruppen sein. In erster Linie sind sie allerdings als Hilfestellung für Unternehmer gedacht, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die betriebsärztliche Be-treuung ihrer Mitarbeiter sicherzustellen, noch nicht nachgekommen sind. Sie können jedoch auch bei der Beurteilung eines bereits vertraglich verpflichteten arbeitsmedizinischen Dienstes oder Betriebsarztes zur Orientierung herangezogen werden. Es werden die rechtlichen Grundlagen dargestellt, gewerbeärztliche Beobachtungen in den Betrieben beschrieben und Tipps für Unternehmer gegeben .
Auf folgende Fragen werden Antworten gegeben:
Welche Voraussetzungen sind für die Bestellung eines Betriebsarztes bzw. die Übernahme einer betriebsärztlichen Betreuung zu erfüllen?
Die Rechtsgrundlage für die Bestellung eines arbeitsmedizinischen Dienstes oder eines einzelnen Betriebsarztes, der die arbeitsmedizinische Betreuung der Mitarbeiter im Betrieb übernimmt, ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Außerdem sind die Bestimmungen des jeweiligen Unfallversiche-rungsträgers zu beachten, die in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) niedergelegt sind. Betriebsärztliche Aufgaben dürfen nur von einem Arzt übernommen werden, der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung “Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung “Betriebsmedizin“ zu führen. Man nennt diese Qualifikationen auch “arbeitsmedizinische Fachkunde“.
Gewerbeärztliche Beobachtungen in den Betrieben
Entsprechend qualifizierte Ärzte sind Experten in der Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Nur durch die Abschätzung dieser Wechselwirkungen auf Ebene des einzelnen Beschäftigten und durch die darauf gestützte Beratung zu Gesundheitsrisiken und Schutzmaßnahmen können arbeitsbedingte Erkrankungen verhindert oder zumindest möglichst frühzeitig erkannt werden. Für eine gute individuelle Beratung kann es erforderlich sein, bestimmte ärztliche Untersuchungen durchzuführen (siehe Arbeitsmedizinische Vorsorge). Der Betriebsarzt sollte in der Lage sein, die Beratungsgespräche und die ggf. erforderlichen Untersuchungen für alle im Betrieb anfallenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeanlässe selbst durchzuführen. Werden einzelne Untersuchungen extern vergeben, sollte er in jedem Fall die Ergebnisse erhalten und beurteilen können. Der unmittelbare Kontakt zu den Beschäftigten trägt ganz wesentlich zur Herstellung eines Vertrauensverhältnisses bei. Häufiger personeller Wechsel in der betriebsärztlichen Betreuung steht der Entwicklung eines solchen Vertrauensverhältnisses zur Unternehmensleitung und zu den Beschäftigten entgegen.
Tipps für Unternehmer
- Lassen Sie sich den Beleg für die “arbeitsmedizinische Fachkunde" vorlegen.
- Lassen Sie sich von Ihrem zukünftigen Betriebsarzt beraten, bei welchen gefährdenden Tätigkeiten im Betrieb den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten ist (Angebotsvorsorge) und wann arbeitsmedizinische Vorsorge sogar vorgeschrieben ist (Pflichtvorsorge). Klären Sie anschließend, welche ggf. erforderlichen Untersuchungen der Betriebsarzt selbst durchführen kann und für welche ein auswärtiger Arzt beauftragt werden muss. Damit der Betriebsarzt im letzteren Falle eine arbeitsplatzbezogene Beratung durchführen kann, müssen ihm alle auswärts erhobenen Befunde vorgelegt werden.
- Klären Sie vor Vertragsabschluss organisatorische Fragen im Zusammenhang mit den betriebsärztlichen Vorsorgeterminen, z.B.: Steht ein geeigneter Raum im Betrieb zur Verfügung? Welche ggf. erforderlichen Untersuchungen können im Betrieb, welche müssen in der Praxis bzw. im arbeitsmedizinischen Zentrum durchgeführt werden? Wer organisiert die Einbestellung zu den Vorsorgeterminen? Durch die Klärung dieser Fragen unterstützen Sie einen reibungslosen Ablauf der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne lange Abwesenheitszeiten Ihrer Mitarbeiter vom Arbeitsplatz.
- Stellen Sie bei der Beauftragung eines überregionalen Dienstes klar, dass Sie Wert darauf legen, dass Ihr Betrieb stets von der gleichen Person betriebsärztlich betreut wird und halten Sie diese Zielvorstellung im Vertrag fest. Bestehen Sie vor Vertragsabschluss auf einem persönlichen Gespräch mit Ihrem zukünftigen Betriebsbetreuer.
Welche Aufgaben hat ein Betriebsarzt / arbeitsmedizinischer Dienst?
Der Betriebsarzt berät den Unternehmer, die Arbeitnehmer, die Arbeitnehmervertretung, die Sicherheitsfachkraft und den Sicherheitsbeauftragten in allen Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Das Arbeitssicherheitsgesetz benennt in § 3 die Aufgaben, die ein Betriebsarzt zu erfüllen hat. Die wichtigsten Aufgaben sind:
- Beratung des Arbeitgebers bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen, der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, dem Einsatz von Gefahrstoffen, der Auswahl und Beschaffung von persönlichen Schutzausrüstungen, der Organisation der Ersten Hilfe
- Arbeitsstättenbegehungen in regelmäßigen Abständen und zumindest teilweise auch gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (Beratung und ggf. Untersuchung der Arbeitnehmer) im Rahmen von Pflicht- und Angebotsvorsorgeterminen, anlässlich der Unterweisungen nach Gefahrstoff- und Biostoffverordnung, beim Auftreten von möglicherweise mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Erkrankungen
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen ergänzt. Sie ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt und beinhaltet immer ein persönliches ärztliches Beratungsgespräch mit Erhebung der gesundheitlichen und beruflichen Vorgeschichte. Für eine gute Aufklärung und individuelle Beratung kann es erforderlich sein, bestimmte Untersuchungen durchzuführen. Allerdings bedarf es hierzu der Zustimmung des Beschäftigten, d.h. der Betriebsarzt legt einvernehmlich mit dem Beschäftigten fest, welchen Umfang körperliche und klinische Untersuchungen haben.
Gewerbeärztliche Beobachtungen in den Betrieben
Häufig erschöpfen sich betriebsärztliche Aktivitäten in reiner “Untersuchungsmedizin“. Zum einen kommt dies der Neigung mancher Betriebsärzte entgegen, zum andern sehen viele Unternehmer den Nutzen einer darüber hinausgehenden betriebsärztlichen Betreuung nicht, da sie nicht wissen, was sie von einem Betriebsarzt als betrieblichem Gesundheitsmanager erwarten dürfen.
Häufig können Betriebsärzte einem Teil ihrer Aufgaben nicht nachkommen, weil sie vom Unternehmer nicht in alle betrieblichen Belange einbezogen werden.
Tipps für Unternehmer
- Prüfen Sie anhand der Anlage, welche Aufgaben der Betriebsarzt in Ihrem Betrieb zu erfüllen hat.
- Fordern Sie eine betriebsärztliche Beratung z.B. bei arbeitsplatzbezogenen Gesundheitsproblemen, bei der Neugestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitsverfahren, bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe sowie bei Bau- oder Umbaumaßnahmen aktiv an.
- Fragen Sie, welche Leistungen Ihr zukünftiger Betriebsarzt über das gesetzlich geforderte Minimum hinaus anbietet (z.B. ärztliche Krankenrückkehrgespräche, Gespräche mit Langzeitkranken, Schulungen nach Infektionsschutzgesetz, Fahrtauglichkeitsuntersuchungen). Berücksichtigen Sie bei der Inanspruchnahme solcher Leistungen aber, dass zusätzliche Aufgaben auch mit zusätzlichem Zeitaufwand einhergehen und achten Sie darauf, dass Arbeitsschutzthemen nicht zu kurz kommen.
Welche Organisationsformen der betriebsärztlichen Betreuung gibt es und wie wird der notwendige Umfang der betriebsärztlichen Betreuung ermittelt?
Um den Bedürfnissen kleinerer Betriebe besser gerecht zu werden, hat man diesen Betrieben die Möglichkeit eröffnet, in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl zwischen der sogenannten Regelbetreuung (Anlagen 1 und 2 der DGUV Vorschrift 2) und der sogenannten alternativen bedarfsorientierten Betreuung (Anlagen 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2) zu wählen.
Bei der Regelbetreuung von Betrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern setzt sich der zeitliche Umfang der betriebsärztlichen (und sicherheitstechnischen) Betreuung aus der Grundbetreuung – d.h. der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung – und der anlassbezogenen Betreuung zusammen. Anlässe, betriebsärztlichen Rat über die Grundbetreuung hinaus einzuholen, sind in der DGUV Vorschrift 2 definiert: Neben z.B. der Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, der Einführung neuer Arbeitsmittel und neuer Arbeitsstoffe oder der Umgestaltung des Arbeitszeitsystems stellt auch die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Fragen der (Wieder-) Eingliederung oder die Häufung gesundheitlicher Probleme im Betrieb einen Anlass für zusätzliche betriebsärztliche Betreuung dar. Die Verpflichtung des Unternehmers, den medizinischen Arbeitsschutz zu gewährleisten, bleibt – bei aller Flexibilisierung – also uneingeschränkt bestehen. Bei der Regelbetreuung von Betrieben ab 11 Mitarbeitern setzt sich der zeitliche Umfang der betriebsärztlichen (und sicherheitstechnischen) Betreuung aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Die jährliche Einsatzzeit für die Grundbetreuung richtet sich nach der in der jeweiligen DGUV Vorschrift 2 getroffenen Zuordnung zu einer von 3 Betreuungsgruppen und der Zahl der Beschäftigten sowie der Aufgabenteilung zwischen Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Der zeitliche Umfang für die betriebsspezifische Betreuung muss unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten in einem in der DGUV Vorschrift 2 näher erläuterten Ermittlungsverfahren festgelegt werden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört dabei zum betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Da sich deren zeitlicher Aufwand u.a. wegen unterschiedlicher Inanspruchnahme der Angebotsvorsorge durch die Mitarbeiter von Jahr zu Jahr ändern kann, ist die exakte Vorausfestlegung einer jährlichen betriebsärztlichen Einsatzzeit kaum möglich. Bei Aufnahme der betriebsärztlichen Betreuung ist im ersten Jahr häufig ein höherer Zeitaufwand erforderlich.
Bei der Entscheidung für die alternative bedarfsorientierte Betreuung, die je nach Berufsgenossenschaft für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern möglich ist, will bedacht sein, dass beim Unternehmer neben dem aktiven Eingebundensein ins Betriebsgeschehen auch die Bereitschaft und die Zeit vorhanden sein müssen, sich Schulungen – sogenannten Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen – zu unterziehen und anschließend die erworbenen Kenntnisse in Sachen Arbeitsschutz im Betrieb dauerhaft umzusetzen. Bestehen bleibt zudem die Verpflichtung, sich im Bedarfsfalle – z.B. bei der Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel und neuer Arbeitsstoffe, bei der Regelung der Arbeitszeiten oder bei der Notwendigkeit, arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten – betriebsärztlichen Rat zu holen und die Mitarbeiter entsprechend der Gefährdungen arbeitsmedizinisch beraten und ggf. untersuchen zu lassen. Da es für den Unternehmer auch bei entsprechenden Vorkenntnissen im Einzelfall schwierig sein kann, richtige Einschätzungen vorzunehmen, empfiehlt es sich in der Regel, externen Sachverstand in Anspruch zu nehmen.
Gewerbeärztliche Beobachtungen in den Betrieben
Manche Dienstleistungsanbieter erbringen unter Vorgabe notwendiger außerbetrieblicher Vor- und Nacharbeiten (z.B. Dokumentation, Recherche, Schriftverkehr, Telefonate) nur einen relativ geringen Teil ihrer Einsatzzeit im Betrieb. In der verbleibenden Zeit werden zudem noch Untersuchungen von Arbeitnehmern vorgenommen, die nicht der Vorsorge, sondern dem Eignungsnachweis, dem Infektionsschutz oder allgemeinmedizinischen Aspekten dienen. Ohne Anpassung der betriebsärztlichen Einsatzzeit hat dies zur Folge, dass wesentliche den Arbeitsschutz betreffende Aufgaben des Betriebsarztes zugunsten von arbeitsschutzfremden Untersuchungen vernachlässigt werden.
Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist grundsätzlich eine Trennung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und anderweitig motivierten ärztlichen Untersuchungen anzustreben. Darüber hinaus sind für solche zusätzlichen Aufgaben auch zusätzliche Einsatzzeiten zu vereinbaren.
Tipps für Unternehmer
- Lassen Sie sich darlegen, welchen Anteil der ermittelten bzw. geplanten Einsatzzeit der betriebsärztliche Dienst / Betriebsarzt in welcher zeitlichen Gewichtung für die verschiedenen Aufgaben im Laufe eines Jahres vorsieht.
- Geben Sie bei Vertragsabschluss demjenigen Dienst / Betriebsarzt den Vorzug, der mindestens 80 Prozent der ermittelten bzw. geplanten Einsatzzeit im Betrieb erbringt.
- Beachten Sie, dass erfahrungsgemäß mindestens 50 bis 60 Prozent der betriebsärztlichen Einsatzzeit für Aufgaben außerhalb der reinen Vorsorge- bzw. Untersuchungstätigkeit des Betriebsarztes reserviert sein sollten.
Gibt es Qualitätsmerkmale, an Hand derer sich eine gute betriebsärztliche Betreuung erkennen lässt?
Wie bei jedem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages ist es auch bei der Bestellung eines Betriebsarztes schwierig, die Qualität der Leistungserbringung vorab zu beurteilen. Wichtig ist zum einen, dass der Unternehmer klare Vorstellungen davon hat, welche der im § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes aufgelisteten betriebsärztlichen Aufgaben im eigenen Betrieb zu erledigen sind, und zum andern, dass er sich anhand eines aussagefähigen Angebots von den Vorstellungen des Vertragspartners überzeugt. Erkennbare branchenspezifische Kenntnisse, praktische Berufserfahrung und kurzfristige Erreichbarkeit sprechen für einen Anbieter.
Gewerbeärztliche Beobachtungen in den Betrieben
In Betrieben mit bedarfsorientierter betriebsärztlicher Betreuung und in Betrieben mit Regelbetreuung aber geringen betriebsärztlichen Einsatzzeiten ergeben sich zumeist größere Betreuungsabstände. Hierbei treten nicht selten Schwierigkeiten bei der Klärung kurzfristig auftretender Probleme auf (z.B. gesundheitliche Beschwerden bei der Arbeit, Meldung eines Berufskrankheitenverdachts bei einem Mitarbeiter, Wiedereingliederung eines Beschäftigten nach längerer Krankheit). Je pauschaler die Angaben eines Anbieters sind, desto weniger kann der Unternehmer später prüfen, ob die erbrachte Leistung mit dem Angebot übereinstimmt. So lässt zum Beispiel die Aussage „Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2“ einen sehr breiten Interpretationsspielraum zu.
Tipps für Unternehmer
- Lassen Sie sich Referenzen nennen, die die Reputation des Anbieters am Markt belegen.
- Dienstleister, die Ihnen vorgefertigte Lösungen anbieten, ohne die Probleme aus Ihrer Sicht zu kennen, sind selten eine Hilfe.
- Klären Sie, ob der betriebsärztliche Dienst / Betriebsarzt dem Betrieb kurzfristig zur Verfügung steht, um aktuelle Probleme zu klären.
- Sorgen Sie für die Bekanntgabe der Adresse und Telefonnummer des betriebsärztlichen Dienstes / Betriebsarztes z.B. durch Aushang am „schwarzen Brett“, um den Beschäftigten die direkte Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
Wie kann eine fruchtbare Zusammenarbeit von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft sichergestellt werden?
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicher-heit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten, bzw. – bei Betrieben mit bedarfsorientier-ter betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung – der Sachverstand des jeweils anderen Fachgebietes hinzu gezogen wird. Dazu gehört neben der Teilnahme – auch des Betriebsarztes – an den vom Unternehmer einberufenen Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen (bei Betrieben ab 20 Mitarbeitern) insbesondere die Durchführung gemeinsamer Begehungen (§11 ASiG).
Gewerbeärztliche Beobachtungen in den Betrieben
Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte besuchen und begehen den gemeinsam zu betreuenden Betrieb häufig zu unterschiedlichen Zeiten und ohne die Verantwortlichen des Unternehmens, da keine ausreichende Terminabsprache erfolgt. Die jeweils festgestellten Mängel werden nicht gemeinsam besprochen, Abhilfe- und Verbesserungsvorschläge für den Unternehmer nicht abgestimmt.
Tipps für Unternehmer
- Eine gute Zusammenarbeit ohne Informationsverlust ist entscheidend für die Effektivität sowohl der betriebsärztlichen als auch der sicherheitstechnischen Betreuung Ihres Betriebes. Achten Sie daher bei der Terminplanung darauf, dass der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft regelmäßig gemeinsame Begehungen vorsehen.
- Vereinbaren Sie, dass neben Ihnen oder Ihrem Vertreter, der Sicherheitsfachkraft und ggf. der Personalvertretung auch der Betriebsarzt regelmäßig an den Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen teilnimmt.
Worauf ist bei der Vertragsgestaltung und der Dokumentation betriebsärztlicher Leistungen zu achten?
Die Preise für die betriebsärztliche Betreuungstätigkeit werden in der Regel in Kostensätzen für die betriebsärztliche Einsatzstunde angegeben. Diese Kostensätze sind nicht festgelegt sondern frei verhandelbar. Die schriftliche Dokumentation des betriebsärztlichen Dienstes / Betriebsarztes gemäß DGUV Vorschrift 2 über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist der für den Unternehmer nachprüfbare Beleg für die erbrachte Dienstleistung.
Gewerbeärztliche Beobachtungen in den Betrieben
Der freie Wettbewerb führt zu teilweise unrealistisch niedrig kalkulierten Preisen. Es existieren die unterschiedlichsten Angebote, die hinsichtlich des vereinbarten Leistungsumfangs und der entstehenden Kosten schwer zu durchschauen sind. Mitunter wird für Vor- und Nacharbeiten ein Zeitaufwand von bis zu 50 Prozent der Einsatzzeit einkalkuliert, so dass kaum Zeit für die Aufgabenerfüllung im Betrieb verbleibt. Im Falle von Pauschalverträgen wird die zugesicherte Leistung häufig nicht vollständig erbracht, und es werden wichtige betriebsärztliche Aufgaben im Betrieb vernachlässigt. Dies hat zur Folge, dass die Qualität der Betreuung leidet und sich somit der Nutzen der betriebsärztlichen Betreuung deutlich reduziert. Gerade Angebote, die auf dem ersten Blick günstig erscheinen, gewährleisten häufig noch nicht einmal die Erfüllung der gesetzlich geforderten Aufgaben. Zudem wird mitunter die betriebsärztliche Tätigkeit unzureichend dokumentiert (kein betriebsärztlicher Jahresbericht, keine Protokolle über Betriebsbegehungen oder Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen etc), was auch die Nachprüfbarkeit der in Rechnungen gestellten Leistungen erschwert.
Tipps für Unternehmer
- Ermitteln Sie die erforderlichen Leistungen, legen Sie einen Aufgabenkatalog fest und bestehen Sie vor Vertragsabschluss auf einer realistischen Schätzung etwaiger Zusatzkosten.
- Bei der Festlegung des Stundensatzes ist zu beachten, dass dieser immer in Relation zur angebotenen Leistung gesehen werden muss. Angebote, die Ihnen ausgesprochen günstig erscheinen, sollten Sie besonders prüfen (die Arbeitsstunde eines Betriebsarztes kann nicht billiger sein als die eines Handwerkers!).
- In aller Regel ist vor Erstellung eines Angebots eine orientierende Begehung des Betriebes durch den vorgesehenen Vertragspartner erforderlich. Wird auf diese Begehung verzichtet, ist Vorsicht geboten.
- Verpflichten Sie den bestellten betriebsärztlichen Dienst / Betriebsarzt zur Dokumentation der erbrachten Leistungen und vergewissern Sie sich durch regelmäßige Einsichtnahme, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt.
- Stellen Sie die Protokollierung der Begehungen und Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen sicher.
Grundsätzlich gilt, dass auch nach erfolgter vertraglicher Bestellung eines betriebsärztlichen Dienstes oder Betriebsarztes die Verantwortung für die Wahrnehmung der betriebsärztlichen Auf-gaben weiterhin beim Unternehmer liegt und dass der von ihm bestellte Dienst oder Arzt seine Aufgabe nur erfüllen kann, wenn er vom Betrieb aktiv unterstützt wird und seine Leistung abgefragt wird.